© runzelkorn - Fotolia.comAngehörige müssen nur dann für rechtswidrig vereinnahmte Rentenzahlungen an einen Verstorbenen haften, wenn sie sich selbst „böswillig bereichert“ haben. Das hat am Donnerstag, 03.04.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (AZ: B 5 R 25/13 R). Danach muss die Schwiegertochter einer verstorbenen Rentnerin die von den Rentenkassen geforderten 155.872,00 € nicht zurückzahlen.

So viel Geld hatte der Stiefsohn der Rentnerin für sich selbst von deren Konto abgehoben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte nahezu 16 Jahre lang weiter Rentenzahlungen überwiesen, weil der Tod der Frau nicht bekanntgeworden war. Insgesamt wurden 221.995,00 € Rente auf das Konto der verstorbenen Frau gezahlt. Als auch der Stiefsohn starb, flog der Betrug auf.

65.641,00 € waren noch auf dem Konto, die Sparkasse überwies dieses Geld an die Rentenversicherung. Das veruntreute Geld forderte die Rentenversicherung nun von der Witwe des Stiefsohns zurück.

Mit Erfolg zog die Witwe zog vor Gericht. Sie habe sich nicht bereichert und habe über die für ihre Schwiegermutter eingegangenen Rentenzahlungen auch gar nicht verfügen können, urteilte das BSG. Für den Betrug ihres verstorbenen Ehemannes müsse sie daher nicht haften. Das von dem Stiefsohn unterschlagene Geld sei der Witwe auch nicht als „Nachlassverbindlichkeit“ zuzurechnen, aus dem sie die Rückforderung der Rentenversicherung erfüllen müsse.

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