© Harald07 - Fotolia.comDer Schlagersänger Costa Cordalis darf mit einem Trick die auf seine Honorare eigentlich fällige Künstlersozialabgabe umgehen. Das entspreche zwar nicht den Zielvorstellungen des Gesetzes, ist aber trotzdem zulässig, urteilte am Mittwoch, 02.04.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 3 KS 3/12 R).

Üblich müssen Auftraggeber, die einen Künstler engagieren, auf das Honorar Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse zahlen. Cordalis hatte aber eine Management-Gesellschaft gegründet, die ihn, seinen Sohn Lucas und seine Tochter Angeliki vermarktet. Honorare werden nicht an die Schlagersänger, sondern an die Management-Gesellschaft gezahlt. Die Schlagersänger bekommen für ihre Auftritte keine Gage, sondern sie erhalten als Teilhaber Gewinnzuweisungen ihrer Kommanditgesellschaft.

Wie nun das BSG feststellte, kann die Cordalis-Familie die Abgaben so umgehen. Künstlersozialabgaben würden weder auf Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft fällig noch auf deren Gewinnzuweisungen.

„Die Ausnutzung solcher rechtlich nicht verbotenen Gestaltungsmöglichkeiten ist zulässig, auch wenn das zu einer Umgehung der Zielvorstellungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes führt“, erklärten die Kasseler Richter. „Eine Änderung dieses Zustandes bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.“

Größter Hit von Costa Cordalis war 1976 der Schlager „Anita“. Ein Jahr später war er mit dem Lied „Don Petro (Ein Küsschen in Ehren)“ in den Charts.

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