© Harald07 - Fotolia.comArbeitgeber können für Lohnauskünfte an die Jobcenter keinen Auslagenersatz verlangen. Das hat am Mittwoch, 04.06.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (AZ: B 14 AS 38/13 R). Das Gesetz sehe dies nicht vor.

Er wies damit die Top-Service und Dienstleistung GmbH aus Bad Bramstedt in Schleswig-Holstein ab. Das Kleinunternehmen bietet Dienstleistungen aller Art an, von Reinigungs- und Gartenarbeiten bis hin zur Immobilienverwaltung. Dabei werden häufig Hartz-IV-Empfänger auf Tages- oder Minijob-Basis beschäftigt. Sie erhalten eine Verdienstbescheinigung, die sie bei ihrem Jobcenter vorlegen können.

Im Streitfall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Hamburg dies aber nicht getan. Vermittelt durch die Bundesagentur für Arbeit war er im März und April 2007 bei Abrissarbeiten eingesetzt worden. Erst ein Jahr später, im März 2008, forderte das Jobcenter Hamburg bei dem Unternehmen eine Verdienstbescheinigung an. Der Arbeitgeber kam dem nach, stellte hierfür aber „Auslagenersatz“ in Höhe von 22,61 € in Rechnung.

Vor dem BSG verwies die Anwältin des Unternehmers auf den hohen Aufwand gerade für kleine Unternehmen. Das gelte besonders, wenn die Lohnbescheinigung wie hier erst nach längerer Zeit angefordert werde. Da der Mann von der Arbeitsagentur vermittelt worden war, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Auskunftspflicht der Arbeitgeber sei zudem nachrangig gegenüber anderen Informationsmöglichkeiten des Jobcenters. Hier habe die Behörde gewusst, dass der Mann als Minijobber beschäftigt war. Sie habe sich die notwendigen Informationen daher auch bei der Minijobzentrale beschaffen können.

Dem folgte das BSG nicht. Das Gesetz schreibe die Auskunftspflicht vor. Auf eine Allgemeinvorschrift des Sozialgesetzbuchs X zum Auslagenersatz könnten sich Arbeitgeber gegenüber dem Jobcenter aber nicht berufen. Denn nach den spezielleren Hartz-IV-Regelungen sei ein Auslagenersatz gerade für sie nicht vorgesehen.

Die Berufsfreiheit oder das Gleichheitsgebot seien dadurch nicht verletzt, so das BSG weiter. Die Auskunftspflicht ergebe sich aus der „besonderen Rolle der Arbeitgeber bei der Abwicklung von Sozialversicherungsverhältnissen“. Mit der Auskunft komme der Arbeitgeber zudem seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nach.

Der Arbeitgeber will nun prüfen, ob er das Bundesverfassungsgericht anruft. „Es geht ums Prinzip“, sagte er am Rande der Verhandlung in Kassel.

Bildnachweis: © Harald07 – Fotolia.com