Nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg müssen sich die Arbeitgeber darum kümmern, dass ihre Arbeitnehmer ihren Urlaub bekommen. Das geht aus einem am Montag, 04.08.2014, bekanntgegebenen Urteil des LAG in Berlin hervor (AZ: 21 Sa 221/14). Für nicht gewährten Urlaub haben danach Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie nie Urlaub beantragt haben.

Das LAG stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt und sprach einem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für 2012 zu. Der Urlaub war Ende März 2013 verfallen, der Arbeitnehmer hatte ihn aber auch nie beantragt.

Das ist aber auch nicht erforderlich, urteilte das LAG. Denn laut Gesetz sei der Arbeitgeber verpflichtet, ebenso wie Ruhepausen und Ruhezeiten auch den Urlaubsanspruch „von sich aus zu erfüllen“. „Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte“, betonten die Berliner Richter.

Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung entsteht ein Schadenersatzanspruch erst dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub trotz Antrags nicht rechtzeitig gewährt hat (so Urteil vom 15.09.2011, AZ: 8 AZR 846/09).

Daher ließen die Berliner Richter die Revision zum BAG zu. Ihr jetzt bekanntgegebenes Urteil vom 12.06.2014 ist noch nicht veröffentlicht. Einzelheiten zum konkreten Streitfall nannte das LAG noch nicht.

Das LAG sprach hier Schadenersatz in Geld zu, weil das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist. Ob bei einem andauernden Arbeitsverhältnis Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub gewährt werden kann oder sogar muss, hatte das LAG nicht zu entscheiden.

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