Gesetzlich Krankenversicherte mit einer Allergie gegen Amalgamfüllungen können sich Hoffnungen auf Goldfüllungen auf Krankenkassenkosten machen. Denn gibt es für die Goldinlays keine andere Alternative, sind die Kassen im Einzelfall zur Kostenerstattung verpflichtet, wie am Dienstag, 02.09.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (AZ: B 1 KR 3/13 R).

Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Leipzig. Sie war gegen die Stoffe Quecksilber(II)amidcholrid, TEGDMA und Hydrochonin allergisch, drei wesentliche Bestandteile von Amalgamfüllungen. Als der Zahnarzt der 29-Jährigen erstmals neun Zahnfüllungen einsetzen wollte, beantragte sie die Kostenerstattung für Goldfüllungen in Höhe von über 3.100,00 €. Sie habe eine Allergie gegen die in den Amalgamfüllungen enthaltenen Stoffe und sei auf die Behandlung mit Goldinlays daher angewiesen.

Die Krankenkasse der Knappschaft Bahn-See lehnte den Antrag ab. Sie wollte nur die Kosten erstatten, die auch für die Amalgamfüllungen anfallen würden – 341,00 €. Goldfüllungen gehörten nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Dem stimmte das BSG im Grundsatz zwar zu. Welche Behandlung von der Krankenkasse zu bezahlen sei, hänge von der Empfehlung des sogenannten Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) ab. Dieser habe die Versorgung mit Goldinlays nicht empfohlen.

Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass hier ein „Systemversagen“ vorliege. So hätten Versicherte auch Anspruch auf Kostenerstattung notwendiger Behandlungen – hier auf eine Zahnfüllung. Gebe es zu den Goldfüllungen wegen der Allergie der Klägerin keine Alternative, müsse die Krankenkasse auch dafür die Kosten tragen.

Den Fall verwies das BSG daher an das Sächsische Landessozialgericht zurück. Dieses müsse nun prüfen, ob nicht auch andere Zahnfüllmaterialien für die Klägerin infrage kommen. Sei dies der Fall, könne sich die Klägerin die Kosten für die Goldfüllungen nicht voll erstatten lassen.

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