© eschwarzer - Fotolia.comErstatten Arbeitgeber im guten Glauben eine Strafanzeige gegen einen Arbeitnehmer, können sie trotzdem zur Übernahme von dessen Anwaltskosten verpflichtet sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Strafanzeige mit dem Einholen von Auskünften bei dem Beschäftigten leicht vermeidbar gewesen wäre, urteilte am Donnerstag, 18.12.2014, das Arbeitsgericht Köln (AZ: 11 Ca 3817/14).

Konkret ging es um einen Arbeitnehmer eines Werttransportunternehmens. Der dort als Fahrer beschäftigte Kläger hatte einen Geldschein eines Kunden von der Polizei auf dessen Echtheit hin überprüfen lassen. Als der Fahrer den Geldschein zurückerhielt, gab er diesen bei einer Filiale des Unternehmens ab.

Er vergaß jedoch, sich eine Quittung ausstellen zu lassen. Als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheins fragte, befürchtete der Arbeitgeber, dass der mittlerweile aus dem Job ausgeschiedene Fahrer diesen eingesteckt hatte.

Der Arbeitgeber erstattete daraufhin Strafanzeige. Der Kläger holte sich anwaltliche Hilfe.

Als der Sachverhalt schließlich aufgeklärt werden konnte, stellte der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren ein.

Auf den Anwaltskosten wollte der Kläger aber nicht sitzenbleiben und forderte diese von seinem früheren Arbeitgeber zurück.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht urteilte. Zwar dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985 nicht jemand mit dem Risiko eines Schadenersatzanspruchs belegt werden, wenn man gutgläubig eine Strafanzeige stellt. Dies gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht uneingeschränkt, so das Kölner Arbeitsgericht.

Denn im Arbeitsverhältnis würden besondere Fürsorgepflichten gelten. Hier hätte der Arbeitgeber vor Erstattung der Anzeige einfach bei dem Kläger nachfragen und den Sachverhalt aufklären können. Wegen der so leicht vermeidbaren Anzeige müsse der Arbeitgeber nun die Anwaltskosten des Klägers übernehmen.

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