Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts Mainz müssen Profifußballer grundsätzlich unbefristete Arbeitsverträge bekommen. Die Besonderheiten des Sports rechtfertigen eine Befristung nicht, wie das Arbeitsgericht in einem am Dienstag, 24.03.2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 3 Ca 1197/14).

Es gab damit einem Bundesligaspieler des 1. FSV Mainz 05 recht. Er war dort zunächst für drei Jahre als Lizenzspieler beschäftigt und schloss dann im Sommer 2012 einen auf zwei Jahre Befristeten Vertrag ab. Nach Auslaufen des Vertrags klagte er auf Festeinstellung. Die Befristung sei unwirksam.

Demgegenüber argumentierte der Bundesligaverein, befristete Arbeitsverhältnisse für die Spieler seien branchenüblich. Wegen des Alters des Spielers von 34 Jahren habe Ungewissheit über die künftigen Leistungen bestanden.

Das Arbeitsgericht akzeptierte dies nicht und sprach dem Spieler eine Festeinstellung zu. Allein die Ungewissheit über die Leistungsentwicklung könne eine Befristung nicht rechtfertigen, urteilten die Mainzer Richter. Andere Befristungsgründe lägen nicht vor.

Generell erlaubt das Gesetz Befristungen ohne sachlichen Grund nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Diese Zeit war hier bereits ausgeschöpft. Danach gelten als sachlicher Grund beispielsweise Vertretungsfälle oder ein anderweitiger nur vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers.

Weiter erlaubt § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG Befristungen, wenn „die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt“. Nach dem Mainzer Urteil rechtfertigen die Eigenarten des Profifußballs eine Befristung aber nicht.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 ist noch nicht rechtskräftig. Mit Sicherheit kann davon ausgegangen werden, dass Mainz 05 in Berufung gehen wird.

Auch Profifußballer sind vor dem Gesetz grundsätzlich “normale” Arbeitnehmer. Gesetzliche Sonderregelungen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen bestehen im Profifußballsport (noch) nicht. In der juristischen Kommentarliteratur findet sich allerdings die Ansicht, dass sich “bei Spitzensportlern ein Sachgrund für die Befristung ähnlich wie bei Bühnenkünstlern aus dem Abwechselungsbedarf des Publikums ” ergeben könne. Danach wären befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig.

Die weitere Entwicklung des Falls darf mit Spannung entgegengesehen werden – sicherlich auch deshalb, weil andere Sportler nur ermuntert werden könnten, ebenfalls bei Auslaufen des Vertrags Klage gegen den Verein zu erheben.

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