Einen nach widerrechtlicher Kündigungsdrohung geschlossenen Aufhebungsvertrag können die Arbeitnehmer immer anfechten. Ein vom Arbeitgeber vorformulierter vertraglicher Klageverzicht ist dann unwirksam, urteilte am Donnerstag, 12.03.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 82/14).

Danach hat ein Einzelhandelskaufmann und Abteilungsleiter einer Ruhrgebiets-Filiale der Drogeriemarktkette Müller noch Chancen, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Ihm wurde vorgeworfen, zwei Fertigsuppen aus dem Lager genommen und gegessen zu haben, ohne sie zu bezahlen oder bei seinen Personaleinkäufen zu notieren.

In einem eineinhalbstündigen Personalgespräch drohte der Arbeitgeber mit einer Strafanzeige und einer fristlosen Kündigung. Schließlich unterschrieb der Abteilungsleiter einen Aufhebungsvertrag. Danach wurde das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag beendet. Zudem enthielt der Aufhebungsvertrag eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, wonach der Arbeitnehmer den Vertrag weder widerrufen noch beklagen kann.

Doch noch am selben Tag bereute der Arbeitnehmer seine Unterschrift und focht den Aufhebungsvertrag an. Die Kündigungsdrohung sei widerrechtlich gewesen und der Aufhebungsvertrag daher unwirksam. Demgegenüber verwies die Drogeriemarktkette Müller auf den vertraglichen Klageverzicht.

Doch diese Vertragsklausel greift nur, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung zumindest ins Auge fassen durfte, urteilte nun das BAG. Danach gelten hier dieselben Maßstäbe wie für den Aufhebungsvertrag selbst. Aufhebungsvertrag und Klageverzicht seien unwirksam, „wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte“.

Unzulässig wäre eine Kündigungsdrohung, wenn eine Kündigung – auch gemessen an der Betriebszugehörigkeit – offenkundig unverhältnismäßig ist, beispielsweise nach nur einmaliger Verspätung am Arbeitsplatz.

Wie es sich im Fall der zwei Fertigsuppen verhält, soll nun das Landesarbeitsgericht Hamm klären.

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