Betriebsräte können auf Arbeitgeberkosten Schulungsseminare zum Thema „Mobbing“ besuchen. Allerdings muss der Betriebsrat darlegen, warum diese Kenntnisse für seine Arbeit erforderlich sind, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 14.01.2015 (AZ: 7 ABR 95/12).

Damit bekam der Betriebsrat eines in München ansässigen Unternehmens mit rund 600 Beschäftigten von den obersten Arbeitsrichtern recht. Der Betriebsratsvorsitzende des elfköpfigen Betriebsrates hatte 2004 ein Seminar zum Thema „So erkennen und verstehen Sie als Betriebsrat Mobbing (Diskriminierung) am Arbeitsplatz“ besucht.

Auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende wollte sich zum Thema Mobbing fortbilden. 2010 und 2011 lehnte der Arbeitgeber jedoch die Kostenübernahme für ein entsprechendes Schulungsseminar ab, so dass der Arbeitnehmervertreter zunächst auf das Seminar verzichtete.

Doch als ihm in dem Betrieb abfällige Bemerkungen von Kollegen gegenüber einem alkoholkranken Arbeitnehmer zu Ohren kamen, besuchte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende vom 19. bis 22.03.2012 ein Seminar zum Thema Mobbing, obwohl der Arbeitgeber sich erneut geweigert hatte, die Kosten zu übernehmen.

Die Seminargebühren sowie die Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von insgesamt fast 1.700,00 € stellte der Betriebsrat dem Arbeitgeber dennoch in Rechnung.

Dieser hielt die Kosten für zu hoch. Eine eintägige kostenfreie Veranstaltung des Integrationsamtes hätte ausgereicht. Außerdem habe sich bereits der Betriebsratsvorsitzende Kenntnisse zu dem Thema angeeignet. Letztlich seien aber die vermittelten Spezialkenntnisse für eine sach- und fachgerechte Betriebsarbeit gar nicht erforderlich, so dass die Kosten nicht übernommen werden müssten.

Doch das BAG entschied, dass der Betriebsrat die Schulungsteilnahme für erforderlich halten durfte und der Arbeitgeber daher die Kosten tragen müsse.

Für Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung müssten erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder die Schulungsbedürftigkeit nicht darlegen.

Bei anderen Schulungsveranstaltungen – wie hier zum Thema Mobbing – müsse ein „aktueller betriebsbezogener Anlass“ bestehen. Der Betriebsrat dürfe daher eine Schulung zum Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann, so das BAG. Der Betriebsrat habe hier einen „Beurteilungsspielraum“.

Allerdings sei eine Schulung nicht erforderlich, wenn die vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Dass die Kenntnisse nur auf ein Betriebsratsmitglied konzentriert sind, müsse jedoch auch nicht akzeptiert werden.

Der Betriebsrat müsse bei den beabsichtigten Schulungsmaßnahmen zudem die finanziellen Belastungen des Arbeitgebers im Blick haben. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Betriebsrat nur die kostengünstigste Veranstaltung wählen muss, wenn er eine „andere Schulung für qualitativ besser hält“. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten könne die Dauer der Veranstaltung, deren örtliche Lage, die Themen und auch die Teilnehmerzahl von Bedeutung sein.

Hier spreche schließlich auch die Größe des Betriebs mit seinen rund 600 Mitarbeitern für einen entsprechenden Schulungsbedarf. Denn der Betriebsrat müsse bei konkreten Konfliktlagen „nicht nur rechtliche, sondern auch soziale und psychologische Problemstellungen beurteilen“, heißt es in dem Erfurter Beschluss.

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