© GaToR-GFX - Fotolia.comPflegebedürftige können für gewünschten Komfort am WC nicht ihre Pflegeversicherung in die Pflicht nehmen. Selbst wenn ein Versicherter behinderungsbedingt Schwierigkeiten bei der Intimhygiene hat, muss sowohl die private als auch die soziale Pflegeversicherung keinen WC-Sitz mit integrierter Dusche und Föhnfunktion bezahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 08.06.2015, veröffentlichten Urteil (AZ: L 30 P 99/12). Stattdessen kann vielmehr die Krankenkasse für das Hilfsmittel zuständig sein.

Damit scheiterte ein privat pflegeversicherter, 1922 geborener Berliner mit seiner Klage. Er wollte sich die Kosten für seinen WC-Sitz mit Duschfunktion in Höhe von 1.708,00 € erstatten lassen.

Der Mann leidet an einer Herzkrankheit, Inkontinenz und einer Schulterfehlstellung, verbunden mit erheblichen Bewegungseinschränkungen der Arme. Um nach dem Toilettengang die Intimreinigung selbst durchführen zu können, beantragte er bei seiner privaten Pflegeversicherung einen WC-Sitz mit integrierter Warmwasserunterdusche und einem Föhn zur „Warmlufttrocknung“.

Die private Pflegeversicherung lehnte die Kostenerstattung für den WC-Sitz ab. Es handele sich nicht um ein zu gewährendes Pflegehilfsmittel, sondern um einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“.

Dem stimmte das LSG in seinem Urteil vom 19.03.2015 zwar nicht zu, es wies die Berufung des Klägers aber dennoch zurück. Der WC-Sitz mit Dusche sei ein Hilfsmittel und nicht etwa ein alltäglicher Gebrauchsgegenstand. Der Sitz sei „eine Hilfe zur Erhaltung der Gesundheit“ und diene damit medizinischen Zwecken, nämlich der Hygiene.

Da die Bewegungsfähigkeit der Arme des Klägers erheblich eingeschränkt und damit die eigenständige Intimhygiene nahezu unmöglich sei, diene der WC-Sitz der Selbstständigkeit und dem Ausgleich der Behinderung. Die Verwendung von Windeln sei „keine zumutbare Alternative“, so das LSG.

Für das Hilfsmittel sei jedoch allenfalls die Krankenkasse und nicht die Pflegeversicherung zuständig. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegepflichtversicherung sei der WC-Sitz mit Duschfunktion nicht enthalten.

Gesetzlich Krankenversicherte können dagegen den WC-Sitz mit Duschfunktion als Hilfsmittel beanspruchen. Dieser ist im entsprechenden Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Bei einer privaten Krankenversicherung mit ihrer eingeschränkten Leistungspflicht bei Hilfsmitteln könne dies – abhängig vom jeweiligen Vertrag – jedoch anders aussehen.

Eine bestehende „Leistungslücke im Bereich der privaten Krankenversicherung“ müsse jedoch nicht von der privaten Pflegeversicherung geschlossen werden, hatte bereits das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 10.10.2005 entschieden (AZ: B 3 P 10/05 R).

Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass er als privat Pflegeversicherter mit gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt werde, urteilte nun auch das LSG. Das gesetzliche „Gleichwertigkeitsgebot“ gebe es nur zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung, nicht aber zwischen privater Pflege- und gesetzlicher Krankenversicherung.

Schließlich habe der Kläger sich eigenverantwortlich privat versichert. Damit einhergehende Leistungseinschränkungen bei der Hilfsmittelversorgung könne er nicht der privaten Pflegeversicherung aufbürden.

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