WC - Pipi machenErleiden Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit auf der Toilette einen Unfall, stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dies gilt nicht nur für die Toilette an sich, sondern auch für die gesamten betrieblichen Toilettenräume, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Freitag, 21.08.2015, veröffentlichten Urteil (AZ: L 6 U 526/13). Denn das Verrichten der Notdurft sei eine Verrichtung, die eigenen Interessen und nicht dem Arbeitgeberinteresse dient. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife erst wieder, wenn der Beschäftigte die Außentür der Toilettenräume durchschritten hat.

Im konkreten Fall ging es um den Unfall einer Frau, die als Monteurin und Verpackerin in der Produktion von Bodenheizungen eingesetzt war. Am 05.05.2009 „musste“ die Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitszeit mal. Sie ging zur betrieblichen Toilette und verrichtete ihre Notdurft. Als sie den Toilettenraum nach dem Händewaschen wieder verlassen wollte, ergriff sie den Türknauf der nach innen sich öffnenden Stahltür. Im gleichen Moment öffnete mit vollem Schwung auch eine Kollegin die Tür.

Die Arbeitnehmerin erlitt dabei eine Verletzung am Handgelenk. Sie wurde krankgeschrieben und erhielt bis zum 09.08.2010 Verletztengeld. Die Frau klagte über massive Schmerzen. Nach eigenen Angaben konnte sie deshalb zeitweise nur zwei bis drei Stunden nachts schlafen. Arbeiten könne sie nicht.

Ein Gutachter konnte jedoch nur eine Handgelenkverrenkung feststellen. Andere vorgebrachte Symptome seien nicht nachweisbar.

Von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) verlangte die Beschäftigte, dass ihr Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Wegen der anhaltenden Handgelenkschmerzen müsse ihr eine Verletztenrente gewährt werden.

Doch der Unfallversicherungsträger stellte keinen Arbeitsunfall fest.

Zu Recht, wie das LSG nun in seinem Urteil vom 30.07.2015 entschied. Die Verrichtung der Notdurft während der Arbeitszeit stehe nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der unversicherte Bereich umfasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dabei den gesamten Aufenthalt in den Toilettenräumlichkeiten. Es handele sich bei der Verrichtung der Notdurft um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht dem Arbeitgeberinteresse dient.

Es komme auch nicht darauf an, dass die Klägerin in ihrer Handlungstendenz die Toilette zur Arbeitsaufnahme wieder verlassen wollte. Entscheidend sei vielmehr, dass sie den Toilettenraum noch nicht verlassen hat. Denn erst mit dem Durchschreiten der Toilettenraumtür lebe der Unfallversicherungsschutz wieder auf.

Die Klägerin könne sich zudem nicht darauf berufen, dass mit der Stahltüre eine besondere Gefahrensituation bestanden habe, die ausnahmsweise doch noch einen Unfallschutz begründen könnte.

Der bloße Umstand, dass eine solche Türe schwerer und härter sei, als eine anderen Materials, begründe noch keine besondere Gefahrensituation, so das LSG.

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