figur erleuchtungZerlegt eine Katze in einer Mietwohnung die Dichtgummis einer Terrassentür, muss nicht immer die Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Denn hat der Katzenhalter seine Katze wiederholt in seiner Wohnung Schalten und Walten lassen, wie sie will, liegt eine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache vor, entschied das Amtsgericht Offenbach in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 07.05.2015 (AZ: 33 C 291/14). Die Versicherung muss dann nicht zahlen.

Geklagt hatte eine Katzenhalterin aus Offenbach, die bei ihrem Schwiegervater zur Miete wohnte. Das Halten einer Katze war laut Mietvertrag nach den „üblichen Vorstellungen“ erlaubt.

Die Katze war allerdings wohl gelangweilt oder mit der Mietwohnung offenbar nicht zufrieden. Sie tobte sich an den Dichtgummis der Terrassentür aus. Die Tür wurde außen zudem stark zerkratzt und zerstört.

Der Schwiegervater der Klägerin wollte den Schaden ersetzt haben. Die Frau wandte sich daher an ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung. Mit dem Schaden habe sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Laut Vertrag muss die Versicherung für Mietsachschäden grundsätzlich aufkommen, nur bei einer „übermäßigen Beanspruchung“ der Mietsache nicht.

Doch die Versicherung wollte nicht für den Schaden aufkommen.

Das Amtsgericht gab der Versicherung nun recht. Es handele sich hier zwar um einen Schaden an der Mietsache, für den die Versicherung grundsätzlich hafte. Der von der Katze verursachte Schaden gehe hier aber auf eine „übermäßige Beanspruchung“ zurück.

Denn der Tierhalter habe die Substanzschäden an der Tür bereits dadurch begünstigt, dass er „das Tier trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei gewähren ließ“, so das Amtsgericht. Die Klägerin habe zugegeben, dass sie ihre Katze einige Male an der Terrassentür habe kratzen sehen, ohne dies zu unterbinden.

Die Mietnutzung mit Haustier sei an sich noch keine „übermäßige Beanspruchung“, das sorglose Gewährenlassen der Katze aber sehr wohl.

Das Amtsgericht ließ die Berufung zu.

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