Profifußballer dürfen befristet beschäftigt werden. Dies ist durch „die Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt, urteilte dass Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am Mittwoch, den 17.02.2016, in Mainz (AZ: 4 Sa 202/15). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Geklagt hatte Heinz Müller, Torwart des 1. FSV Mainz 05. Er war dort zunächst für drei Jahre als Lizenzspieler beschäftigt und schloss dann im Sommer 2012 einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag ab. Abgesehen von einem Krankheitstag wurde er in den ersten elf Bundesligaspielen der Saison 2013/14 durchgehend eingesetzt, danach aber nicht mehr. Stattdessen wurde er der in der Regionalliga spielenden zweiten Mannschaft zugewiesen. Dadurch blieb Müller auch eine Punkteprämie für die Rückrunde 2014 verwehrt.

Nach Auslaufen des Vertrags klagte Müller daher auf Festeinstellung und Schadenersatz für die entgangene Prämie. Die Befristung und auch der Verweis auf die Regionalliga seien unwirksam gewesen.

Generell erlaubt das Gesetz Befristungen ohne sachlichen Grund nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Diese Zeit war hier bereits ausgeschöpft. Danach gelten als sachlicher Grund beispielsweise Vertretungsfälle oder ein anderweitiger nur vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers. Weiter erlaubt das Gesetz Befristungen, wenn „die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt“. Darauf hatte sich der FSV Mainz gestützt.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Mainz der Klage Müllers noch stattgegeben (Urteil vom 19.03.2015, AZ: 3 Ca 1197/14).

Dieses Urteil hob das LAG nun auf. „Die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages ist wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt“, befanden die zweitinstanzlichen Mainzer Richter. Auch die Entscheidung des Vereins, Müller nicht mehr in den Bundesligaspielen einzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

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