alphaspiritJa, es gibt sie! Es gibt auch noch andere Themen als den Fall “Böhmermann”: Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts Berlin ist das Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Berlin rechtmäßig. Das Neutralitätsgesetz des Landes untersage generell das Tragen „religiös geprägter Kleidungsstücke“; eine Diskriminierung muslimischer Frauen liege daher nicht vor, urteilte das Arbeitsgericht am Donnerstag, 14.04.2016 (AZ: 58 Ca 13376/15). Es wies damit die Entschädigungsklage einer abgelehnten muslimischen Lehramtsbewerberin ab.

Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts unterscheidet sich das Verbot deutlich von einer früheren Regelung in Nordrhein-Westfalen. Diese hatte das Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verworfen (Beschluss vom 27.01.2015, AZ: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Danach ist ein Kopftuchverbot nur gerechtfertigt, wenn etwa wegen religiöser Konflikte an einer Schule eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden besteht.

Das Arbeitsgericht Berlin argumentierte nun, das Verbot in Nordrhein-Westfalen habe „christliche und abendländische Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ ausdrücklich ausgenommen. Demgegenüber beachte das Verbot in Berlin die auch vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung aller Glaubensrichtungen.

Zudem gelte das Berliner Verbot nicht an berufsbildenden Schulen. Muslimische Frauen, die nicht auf ihr Kopftuch verzichten wollen, seien daher nicht generell vom Beruf als Lehrerin ausgeschlossen. Auch im konkreten Fall sei der Klägerin eine Tätigkeit an einer Berufsschule möglich. Der Eingriff in ihre Bekenntnisfreiheit sei daher weniger schwer als bei dem früheren generellen Verbot in Nordrhein-Westfalen.

Allerdings ließ das Arbeitsgericht die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu.

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