Verbotsschild Rauchen verboten Zeichen Symbol SchildNichtraucher haben keinen generellen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag, 10.05.2016, urteilte, ist Rauchen am Arbeitsplatz zwar grundsätzlich verboten, Arbeitnehmer müssen Zigarettenqualm am Arbeitsplatz ausnahmsweise aber auch schon mal hinnehmen (AZ: 9 AZR 347/15). Dies gilt zumindest dann, wenn die Nichtraucherschutzvorschriften der einzelnen Bundesländer Ausnahmen vorsehen und der Arbeitgeber die mit dem Passivrauch verbundenen Gesundheitslasten minimiert.

Nach den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder ist Rauchen am Arbeitsplatz normalerweise verboten. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen wie die Arbeit mit Publikumsverkehr. In Hessen zählen dazu beispielsweise Spielbanken oder auch Heime und Krankenhäuser, wo Bewohner und Patienten in abgetrennten Räumen rauchen dürfen und Pflegepersonal in den Raucherräumen bei Bedarf trotzdem tätig werden muss.

Im nun entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Arbeit in einem hessischen Spielkasino. Der klagende Croupier musste im Durchschnitt zweimal pro Woche für jeweils sechs bis zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten. Der Raum ist mit einer Klimaanlage und einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Der Croupier, ein Nichtraucher, befürchtete dennoch wegen des Passivrauchens für sich Gesundheitsschäden. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, dass er nur noch in Nichtraucherräumen im Spielcasino eingesetzt wird.

Doch vor dem 9. BAG-Senat hatte er keinen Erfolg. Die Erfurter Richter betonten, dass grundsätzlich am Arbeitsplatz das gesetzliche Rauchverbot gilt. Die einzelnen Bundesländer können aber Ausnahmen festlegen. Hessen hatte in seinen landesrechtlichen Bestimmungen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr und explizit das Rauchen in Spielbanken unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gestattet.

So muss der Arbeitgeber dir durch das Passivrauchen verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Beschäftigten minimieren und nach Möglichkeit Schutzmaßnahmen vornehmen.

Dem sei hier der Arbeitgeber nachgekommen. Der Kläger werde nur zeitweise in dem abgetrennten Raucherraum des Kasinos eingesetzt. Außerdem sei eine Be- und Entlüftungsanlage installiert worden, damit der Nikotinqualm abziehen kann. Ein genereller Anspruch des nichtrauchenden Croupiers auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gebe es daher nicht.

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