TrueffelpixArbeitnehmer dürfen Einsicht in ihre Personalakte nehmen, gegen den Willen des Arbeitgebers aber nicht zusammen mit ihrem Anwalt. Jedenfalls wenn der Arbeitnehmer Schriftstücke aus seiner Personalakte kopieren kann, darf der Arbeitgeber den Zutritt des Anwalts in die Firma mit Verweis auf sein Hausrecht verweigern, urteilte am Dienstag, 12.07.2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 791/14).

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitnehmer das Recht, in ihre Personalakte Einsicht zu nehmen. Auch ein Mitglied des Betriebsrates darf hinzugezogen werden.

Im jetzt entschiedenen Fall wollte der Kläger jedoch seine Rechtsanwältin dabei haben. Der als Lagerist angestellte Mann war nach einem Betriebsübergang mit seinem neuen Arbeitgeber in Streit geraten. Er erhielt eine Ermahnung in seine Personalakte, die er anwaltlich überprüfen lassen wollte. Könne ein Betriebsratsmitglied Einsicht gewährt werden, müsse dies erst recht auch für seine Anwältin gelten, meinte er.

Der Arbeitgeber verwehrte jedoch der Anwältin den Zutritt zur Firma und verwies auf sein Hausrecht. Allerdings erlaubte er dem Arbeitnehmer, die einzelnen Schriftstücke aus seiner Personalakte zu kopieren.

Das muss auch ausreichen, urteilte das BAG. Das Recht auf Einsicht in die Personalakte diene einem möglichen Beseitigungs- oder Korrekturanspruch. Hierfür sei Transparenz über die Personalakte erforderlich. Diesem Transparenzschutz werde aber genügt, wenn der Arbeitgeber das Kopieren der Schriftstücke erlaubt. Der Arbeitnehmer könne dann immer noch die Kopien mit seiner Anwältin erörtern.

Offengelassen hat der Senat, inwieweit einem Anwalt zur Einsichtnahme in die Personalakte Zutritt gewährt werden muss, wenn der Arbeitgeber das Kopieren der Schriftstücke nicht erlaubt.

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