Betriebsfeiern verbessern das Arbeitsklima und stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfallschutz muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom Dienstag, 05.07.2016, grundsätzlich auch dann gewährt werden, wenn Beschäftigte einer einzelnen Abteilung „im Einvernehmen“ mit der Unternehmens- oder Dienststellenleitung eine Feier durchführen (AZ: B 2 U 19/14 R). Dabei sei dann auch nicht die Anwesenheit des Chefs erforderlich, ein mitfeiernder Abteilungs- oder Teamleiter reiche aus, so die Kasseler Richter. Sie rückten damit von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab.

Geklagt hatte eine Sozialversicherungsfachangestellte bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Deren Dienststelle in Kassel ist mit 230 Beschäftigten in mehreren Sachgebieten untergliedert. 2008 vereinbarte der Dienststellenleiter mit den Sachgebietsleitern, dass jede Abteilung eine eigene Weihnachtsfeier durchführen kann.

Der Termin müsse mit der Büroleitung aber abgestimmt werden, die Weihnachtsfeier dürfe auch nicht vor 12.00 Uhr beginnen. Für ihre Teilnahme erhielten die Beschäftigten eine Zeitgutschrift in Höhe von zehn Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Abteilung der Klägerin organisierte am 09.10.2010 eine eigene Weihnachtsfeier, die auch eine Wanderung beinhaltete. Dabei rutschte die Frau aus und erlitt eine Prellung am rechten Ellenbogen und am Handgelenk. Den Unfall wollte sie als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Unfallschutz bestehe für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Hier habe es sich aber nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung der Dienststelle Kassel gehandelt, sondern vielmehr nur um eine Weihnachtsfeier der einzelnen Abteilung. Weder habe die Dienststellenleitung alle Beschäftigten zu der Feier eingeladen, noch habe sie diese als eigene Veranstaltung durchgeführt. Auch habe niemand von der Dienststellenleitung an der Weihnachtsfeier teilgenommen. Dies sei für den Unfallversicherungsschutz jedoch Voraussetzung.

Das BSG stellte nun klar, dass für den Versicherungsschutz von Betriebsfeiern diese „im Einvernehmen“ mit dem Dienststellenleiter oder der Unternehmensleitung durchgeführt werden müssen. Für ein solches „Einvernehmen“ reiche es aus, dass der Arbeitgeber den einzelnen Abteilungen oder Teams die Genehmigung erteilt, selbst die Feiern zu organisieren und weitere Maßgaben, wie den Beginn oder auch die Erteilung von Zeitgutschriften, festlegt.

Es sei aber nicht erforderlich, dass der Chef selbst bei jeder Abteilungsfeier anwesend ist, so der 2. BSG-Senat. Es reiche aus, dass der zuständige Abteilungs- oder Teamleiter an der Weihnachtsfeier teilnimmt und die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offenstand. Auch auf diese Weise würden „die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert“.

Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, so das BSG. Auf die tatsächliche Anzahl der Feiernden komme es nicht an.

Bereits am 26.06.2014 hatte der BSG-Unfallsenat entschieden, dass Betriebsfeiern mit Kollegen immer vom Vorgesetzten oder dem Chef veranlasst sein müssen (AZ: B 2 U 7/13 R). Wünscht ein Vorgesetzter dagegen nur „viel Spaß“ und „gutes Gelingen“, reicht dies nicht aus, um von einer offiziellen Betriebsveranstaltung auszugehen. Die Kasseler Richter wiesen damit die Klage einer Jobcenter-Mitarbeiterin ab, die mit ihrer Abteilung eine Weihnachtsfeier durchgeführt hatte.

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