3D Schalter II - Nett - ArschlochEin Arbeitnehmer kann seinen Vorgesetzten nicht nur mit der wörtlichen Bezeichnung „fettes Schwein“ beleidigen, sondern auch mit einem sogenannten Emoji-Symbol in Schweineform. Solch eine schwere Beleidigung kann im Einzelfall zudem eine fristlose Kündigung begründen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22.06.2016 klar (AZ: 4 Sa 5/16). Im konkreten Rechtsstreit hielten die Stuttgarter Richter jedoch eine Abmahnung für ausreichend und erklärten die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Montagearbeiters für unwirksam.

Stein des Anstoßes war ein Facebook-Kommentar des Mannes über Vorgesetzte. Ein Kollege postete auf seiner Facebook-Seite eine Verletzung und wies auf seine sechswöchige Krankschreibung hin. Dies kommentierten mehrere Beschäftigte und auch betriebsfremde Personen.

Der Montagearbeiter schrieb dazu unter anderem: „Das Fette (es folgt ein Symbol mit Schweinegesicht) dreht durch“. „Und der (es folgte ein Symbol mit Bärengesicht) kopf auch!!!“. Zum Schluss wies der Kläger darauf hin, keine Namen zu nennen „zu viele (es folgten mehrere Symbole in Ohrform)“.

Doch da war es zu spät. Der Arbeitgeber erfuhr von der Facebook-Diskussion und kündigte dem Mann mit Schreiben vom 03.08.2015 fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit „fettes Schwein“ habe der Mann den Produktionsleiter des Unternehmens gemeint, mit „Bärenkopf“ einen weiteren Vorgesetzten.

Die öffentlich zugänglichen Kommentare würden gezielt die Vorgesetztenfunktion der beleidigten Mitarbeiter untergraben. Wegen der Fürsorgepflicht sei man zum Einschreiten verpflichtet gewesen, so der Arbeitgeber. Der als „fettes Schwein“ bezeichnete Vorgesetzte sei sehr korpulent. Der als „Bärenkopf“ bezeichnete Vorgesetzte habe wegen einer Knochenerkrankung sehr markante Gesichtszüge, wie eine breite Stirnfront und eine breite Nase. Der Montagearbeiter habe sich über diese Erkrankung lustig gemacht, rügte der Arbeitgeber.

Der Kläger erklärte, dass mit den Bezeichnungen „Fettes Schwein“ in Emoji-Form und „Bärenkopf“ andere Personen gemeint gewesen seien.

Ebenso wie das Arbeitsgericht Pforzheim nahm jedoch auch das LAG an, dass hier die Vorgesetzten gemeint gewesen waren. Die symbolhafte Bezeichnung „Fettes Schwein“ auch in Emoji-Form stelle „ohne Zweifel“ eine grobe Beleidigung dar. Ob „Bärenkopf“ eine Beleidigung darstelle, hänge dagegen vom Gesamtzusammenhang ab.

Grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder von Vorgesetzten könnten auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, so das LAG. Hier sei diese jedoch unverhältnismäßig. Eine Abmahnung hätte als deutliche „Gelbe Karte“ ausgereicht.

Eine Kündigung wegen grober Beleidigung hänge davon ab, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dabei müssten der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf berücksichtigt werden. Beruhe die Pflichtverletzung des Beschäftigten auf „steuerbarem Verhalten“ – wie hier die Beleidigung – sei grundsätzlich davon auszugehen, dass mit einer Abmahnung künftiges Fehlverhalten verhindert wird.

Werde die Beleidigung in einem Kommentar auf einer anderen Facebook-Seite geäußert, müsse der Arbeitnehmer auch davon ausgehen, dass diese für alle Internetnutzer öffentlich ist. Hier sei dem Kläger aber die Reichweite seiner Äußerungen nicht bewusst gewesen. Auch habe er die Beleidigung in Form einer Insidersprache geäußert, so dass nicht jeder verstehen konnte, wer gemeint war.

Eine Kündigung sei aber auch deshalb unverhältnismäßig, da der Montagearbeiter 16 Jahre ohne Beanstandungen in dem Unternehmen tätig war. Einen direkten ständigen Kontakt zu den Vorgesetzten habe er ebenfalls nicht. Eine Kündigung würde ihn zudem sozial besonders schwer treffen, da er mit einem Grad von 20 behindert sei und er Zuhause seine demenzkranke Großmutter pflege.

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