Wer öffentlich in einem Facebook-Kommentar auf den Brand eines Flüchtlingswohnheims mit der Hoffnung auf Tote reagiert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am Dienstag, 30.08.2016, mitteilte, ist ein wegen entsprechender volksverhetzender Äußerungen gekündigter 48-jähriger Bergmechaniker seinen Job endgültig los, da der Mann die Berufung im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage zurückgenommen hat (AZ: 3 Sa 451/16). Damit wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.03.2016, welches die fristlose Kündigung für wirksam erklärte, rechtskräftig (AZ: 5 Ca 2806/15).

Der Mann war bei der Essener RAG Aktiengesellschaft seit über 32 Jahren ohne Beanstandungen im Steinkohlebergbau beschäftigt. Doch als der Bergmechaniker am 05.10.2015 einen Kommentar auf der Facebook-Seite des Nachrichtensenders n-tv veröffentlichte, war es um die Zusammenarbeit mit seinem Arbeitgeber geschehen.

Der Fernsehsender hatte auf Facebook über den Brand einer Thüringer Asylunterkunft mit der Überschrift „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ berichtet. Der Bergmechaniker kommentierte das Drama mit den Worten: „hoffe das alle verbrennen, … die nicht gemeldet sind“. Im weiteren Verlauf der Kommentare schrieb er noch: „alle raus und geht es gut“. Als ein weiterer Kommentator ihn in Anspielung auf seiner Tätigkeit als Bergmechaniker ansprach, dass er wohl mit „brauner“ Kohle zu tun habe, bestritt der 48-Jährige, ein Nazi zu sein.

Internet-Leser des Kommentars kamen mit einem Klick auf dem Namen des Bergmechanikers zu dessen Facebook-Seite. Dort hatte der Mann in seinem Profil für alle lesbar angegeben, dass er bei der RAG Aktiengesellschaft arbeitete.

Als die Arbeitgeberin über einen Telefonanruf eines Dritten von dem volksverhetzenden Kommentar ihres Beschäftigten informiert wurde, kündigte das Unternehmen dem Mann nach Anhörung des Betriebsrates fristlos. Auch wenn es sich um private Äußerungen des Arbeitnehmers gehandelt habe, sei sie als Arbeitgeberin in dem freizugänglichen Facebook-Profil benannt worden. Damit sei sie selbst mit den Äußerungen des Bergmechanikers in Verbindung gebracht und ihr Ruf geschädigt worden.

Der 48-Jährige zog gegen die Kündigung vor das Arbeitsgericht Herne. Er habe zwar den Kommentar verfasst, die Kündigung sei aber unverhältnismäßig. Zum einen sei der Kommentar schnell wieder gelöscht worden, zum anderen habe er den Kommentar unter Alkoholeinfluss geschrieben.

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes für wirksam. Denn Arbeitnehmer seien auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, „auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen“. Mit seiner Äußerung „hoffe das alle verbrennen“ habe der Kläger die Menschwürde der Asylbewerber „böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt“.

Er habe seinen Arbeitgeber auch öffentlich in seinem Facebook-Profil benannt, so dass andere Nutzer einen Zusammenhang zwischen dem volksverhetzenden Kommentar und dem Arbeitgeber herstellen konnten.

Der Kläger habe gewusst, dass sein Arbeitgeber solche Äußerungen auch nicht ein einziges Mal hinnehmen werde, da das Unternehmen für sein soziales Engagement für Flüchtlinge bekannt war. Wegen der besonderen Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung nicht erforderlich gewesen, so das Arbeitsgericht.

Vor dem LAG Hamm hatte der Bergmechaniker zunächst Berufung eingelegt, diese nun aber zurückgenommen. Damit ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung nun rechtskräftig geworden.

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