recht_streitTarifverträge dürfen aufeinanderfolgende Befristungen von Arbeitsverträgen ohne konkreten sachlichen Grund bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren vorsehen. Zulässig sind dann bis zu neun Kettenbefristungen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch, 26.10.2016, in Erfurt (AZ: 7 AZR 140/15).

Laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund eigentlich nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren und dann auch nur höchstens dreimal hintereinander befristet werden. Das Gesetz räumt Tarifvertragsparteien jedoch das Recht ein, abweichend von den gesetzlichen Befristungsvorschriften eigene Regelungen zu treffen. Eine konkrete Obergrenze, ab wann die Kettenbefristungen ohne sachlichen Grund in Tarifverträgen nicht mehr zulässig sind, wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt.

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um den Manteltarifvertrag im Energiebereich, der zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie geschlossen wurde. Danach dürfen Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren und höchstens fünfmalig hintereinander ohne sachlichen Grund verlängert werden.

Der Kläger, ein kaufmännischer Miterarbeiter eines energiewirtschaftlichen Unternehmens, hielt diese Fristen und damit auch die Befristung seines Arbeitsvertrages für unwirksam.

Doch vor den obersten Arbeitsrichtern hatte er mit seiner Klage Pech. Das Gesetz sehe vor, dass Tarifvertragsparteien eigene Regelungen zur Befristung ohne sachlichen Grund treffen können. Eine Obergrenze für die Dauer und Anzahl der Kettenbefristungen werde nicht genannt. Allerdings würden den Kettenbefristungen damit nicht schrankenlos Tür und Tor geöffnet, betonten die Erfurter Richter mit Verweis auf verfassungs- und EU-rechtliche Gründe.

Danach dürften Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen die gesetzlichen Grenzen für Befristungen ohne sachlichen Grund um nicht mehr als das Dreifache überschreiten, so die Festlegung des BAG. Im konkreten Fall haben die Tarifvertragsparteien ihren Spielraum damit nicht überschritten.

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