TrueffelpixArbeitnehmer, die ihren Lohn erst verspätet oder nur unvollständig bekommen, haben bereits für die Zeit ab dem Jahre 2014 Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40,00 €. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Freitag, 25.11.2016, bekanntgegebenen Urteil vom 22.11.2016 entschieden (AZ: 12 Sa 524/16).

2014 wurde eine neue Vorschrift in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, die die allgemeine Zahlungsmoral bei Unternehmen und anderen Nicht-Verbrauchern verbessern soll. Danach hat der Gläubiger einen Anspruch auf Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40,00 €, wenn der Schuldner verspätet zahlt. Der Anspruch besteht zusätzlich zu Zinsen und gegebenenfalls anderweitigen Schadenersatzforderungen. Lediglich auf „Kosten der Rechtsverfolgung“, also insbesondere Anwaltskosten, wird die Pauschale angerechnet.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind außergerichtliche Anwaltskosten allerdings in der Regel nicht zu erstatten. Daher war umstritten, ob Löhne und andere arbeitsvertragliche Ansprüche von der neuen Regelung ausgenommen sind, oder ob die 40,00 €-Pauschale auch hier zu zahlen ist.

Als erstes Landesarbeitsgericht hat das LAG Köln nun die Anwendbarkeit auf Lohnforderungen bejaht. Es wertete die Neureglung als „eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins“. Verzugszinsen seien aber auch auf Lohnansprüche zu zahlen. Auch der Zweck der Neuregelung, Schuldner zu einer pünktlichen Zahlung anzuhalten, spreche für eine Anwendung auch zugunsten von Arbeitnehmern.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Kölner Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

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