Wollen sich Unternehmen auf ihrer Facebook-Seite mit Kunden und anderen Besuchern austauschen, hat der Betriebsrat ein Wörtchen über den Internetauftritt mitzureden. Denn sobald auf der Facebook-Seite von Besuchern der Seite Kommentare zu einzelnen Beschäftigten abgegeben werden können, ist diese Funktion mitbestimmungspflichtig, urteilte am Dienstag, 13.12.2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 1 ABR 7/15). Es entschied damit erstmals zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei Firmenauftritten in den sozialen Medien. Bestehe diese Kommentarfunktion nicht oder sei sie abgeschaltet, habe der Betriebsrat allerdings nichts zu sagen.

Konkret ging es um den Facebook-Auftritt des Blutspendedienstes West des Deutschen Roten Kreuzes. Er betreibt die Facebook-Seite seit April 2013. Internetnutzer können sich dort über das Blutspenden informieren, eine „Blutspende-App“ herunterladen und auch auf einer virtuellen Pinnwand Kommentare und Anmerkungen abgeben. Diese Funktion steht allen Facebook-Nutzern offen und kann von allen eingesehen werden.

Die Kommentarfunktion nutzten auch zwei Blutspender, indem sie sich kritisch über zwei Beschäftigte des Blutspendedienstes äußerten.

Dies rief wiederum den Konzernbetriebsrat auf den Plan. Dieser verlangte, dass der DRK-Blutspendedienst seinen Facebook-Auftritt unterlässt. Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz sei die Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwacht werden kann, mitbestimmungspflichtig. Auch der Facebook-Auftritt des Unternehmens sei solch eine „technische Einrichtung“ und führe zu einem „erheblichen Überwachungsdruck“. Er sei zu dem Internetauftritt nicht gefragt worden, so der Konzernbetriebsrat.

Vor dem BAG bekam die Arbeitnehmervertretung teilweise recht. Die Erfurter Richter betonten jedoch, dass der Außenauftritt eines Unternehmens im Internet grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig sei. Anders sehe dies aber aus, wenn auf der Facebook-Seite eines Unternehmens Besucher Kommentare zur Leistung oder dem Verhalten einzelner Beschäftigter abgeben können und diese unmittelbar veröffentlicht werden. Dies führe zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Für Unternehmen hat das Urteil gravierende Auswirkungen. Denn meist wollen sie in den sozialen Medien mit Hilfe von Kommentarfunktionen mit Kunden und Interessenten in Kontakt treten und den Austausch pflegen. In diesem Fall kann ein Betriebsrat auf sein Mitbestimmungsrecht pochen.

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