viz4bizFür Hundehalter ist es die schnelle Lösung: Statt mit dem Vierbeiner Gassi zu gehen, schicken sie ihn einfach in den eigenen Garten. Wird die Wohnung samt Grundstück dann verkauft, kann eine Vielzahl liegengebliebener Hundehaufen im Garten einen Mangel darstellen, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 20.01.2017, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 171 C 15877/15) – der Kollege Udo Vetter berichtete bereits darüber. Bevor der neue Eigentümer jedoch für die Beseitigung der „großen Hunde-Geschäfte“ Schadenersatz vom Voreigentümer verlangen kann, müsse er diesen zunächst mit Fristsetzung zur Entfernung des Kots auffordern.

Der Kläger hatte in München eine neue Eigentumswohnung mit Gartenanteil „wie genau besichtigt“ gekauft. Der Verkäufer hatte zuvor den Garten gelegentlich auch seinem Hund zur Verrichtung seines „großen Geschäfts“ überlassen.

Als der Käufer das Wohnobjekt am 29.12.2014 übernahm, war noch alles in Ordnung. Doch als Mitte Januar 2015 der Schnee im Garten schmolz, zählte der Wohnungskäufer dort 19 große Hundehaufen. Um das Kotproblem zu beseitigen, holte er Mitte März ein Angebot einer Gartenbaufirma ein, die die Haufen entfernen sollte.

Vom Hundehalter verlangte der Käufer 3.500,00 € Schadenersatz für die Beseitigung der 19 Hinterlassenschaften. Der Oberboden im Garten sei an den jeweiligen Stellen durch das Einsickern von Kot „kontaminiert“. Denn gerade der Kot von „fleischlastigen Fressern“ wie Hunden sei mit besonders gefährlichen Krankheitserregern und Parasiten versetzt. Hier habe der Oberboden ersetzt und erneut bepflanzt werden müssen.

Der Verkäufer bestritt, dass der der Kot von seinem Hund stammt. Auch habe der Boden nicht erneuert werden müssen.

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 13.04.2016 klar: „Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründet zur Überzeugung des Gerichts einen Sachmangel“.

Dennoch bestehe ein Schadenersatzanspruch zunächst nicht. „Der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen“. Dies habe er aber nicht getan. Außerdem habe der Kläger die Bodenkontamination letztlich selbst verursacht. Denn er habe die Haufen zu spät beseitigt, so dass der Kot in das Erdreich einsickern konnte.

Bildnachweis: © viz4biz – Fotolia.com


Konflikte sind alltäglich. Wichtig ist der richtige Umgang mit ihnen und die Wahl der passenden Konfliktlösungsmethode. Darüber informiert dieses kurze Video:

Für das Jahr 2017 habe ich mir vorgenommen, meine Tätigkeit als Wirtschaftsmediator zu forcieren. Deshalb habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter der DWM – Deutsche Wirtschaftsmediation – zu werden.

Die DWM wurde mit dem Ziel gegründet, die außergerichtliche Streitbeilgung mit Schwerpunkt Mediation, als standardisiertes Instrument der Konfliktlösung zu etablieren. Der Ansatz der DWM ist es, durch weitere Zusammenschlüsse mit Kooperationspartnern und anderen Kanzleien eine der stärksten Wirtschaftsmediationskanzleien Deutschlands zu sein.

Regional liegen meine Haupt-Tätigkeitsschwerpunkte in

Weiterhin bin ich für die Regionen Oberndorf, Schramberg, Sulz, Baiersbronn, Horb, Bad Dürrheim und Donaueschingen zuständig.

Die Hauptseite der DWM erreichen Sie unter www.deutsche-wirtschaftsmediation.de.

Schauen Sie doch mal hinein.

Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator & Fachanwalt für Arbeitsrecht