© GaToR-GFX - Fotolia.comDer verunglückte mehrfache Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher kann Presseberichte über seinen Gesundheitszustand trotz der Beeinträchtigung seiner Privatsphäre nicht generell untersagen lassen. So dürfen Medien nicht nur über verlautbarte Informationen berichten, sondern auch über mögliche Therapiemaßnahmen für den zeitweise ins Koma gefallenen Rennfahrer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 18.01.2017, veröffentlichten Urteil (AZ: VI ZR 382/15).

Im Streit stand ein Artikel der Zeitschrift „Superillu“, in dem über Schumachers Gesundheitszustand nach dessen Skiunfall am 29.12.2013 berichtet wurde. Der Formel-1-Rennfahrer hatte sich beim Skifahren in den französischen Alpen lebensgefährliche Kopfverletzungen zugezogen und befand sich lange Zeit im Koma. Die Helm-Kamera hatte den Unfall gefilmt. Weltweit nahmen Schumacher-Fans an dem Zustand des Sportlers Anteil. Seitdem berichten auch immer wieder zahlreiche Medien über dessen Gesundheitszustand.

Der „Superillu“-Artikel mit dem Titel „Schumis Engel“ ging auf die Verlegung von Schumacher ins Schweizer Uniklinikum Lausanne ein. Darin kam nicht nur die behandelnde Koma-Spezialistin vor, auch Verlautbarungen von Schumachers Managerin wurden in dem Text verwertet. Zudem gab es Informationen über mögliche Behandlungsformen.

Darüber hinaus wurden auch über die konkreten medizinischen Beeinträchtigungen Schumachers und seine eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten mit seiner Ehefrau spekuliert. Auch was Schumacher nach dem Aufwachen aus dem Koma alles neu lernen müsse, wurde den Lesern vor Augen geführt.

Schumacher sah in dem Artikel seine Privatsphäre und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Köln gab ihm voll recht. Die strittigen Textpassagen stellten einen „erheblichen Eingriff in die Privatsphäre“ Schumachers dar. Es handele sich in dem Artikel um Vorgänge, die nur „im Krankenzimmer“ wahrgenommen werden könnten und über eine abstrakte Mitteilung zum Genesungsverlauf hinausgingen. Es würden Einzelheiten zum Gesundheitszustand, dem langsamen Genesungsverlauf und konkrete Behandlungsmaßnahmen genannt.

Der BGH hob diese Entscheidung in seinem Urteil vom 29.11.2016 nun teilweise auf. Aussagen zum Gesundheitszustand umfassten grundsätzlich die im Grundgesetz geschützte Privatsphäre. Allerdings könne sich Schumacher nicht auf seine Privatheit berufen, wenn er entsprechende Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Auch sei die Presse nicht verpflichtet, sich auf die Wiedergabe von pressemäßigen Verlautbarungen Schumachers zu beschränken.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dürften bekanntgegebene Fakten auch kommentiert werden, so der BGH. Dass „Superillu“ über mögliche Behandlungsformen von Koma-Patienten und damit auch über Behandlungsmöglichkeiten für Schumacher berichtete, sei daher nicht zu beanstanden.

Allerdings kippte der VI. BGH-Zivilsenat zwei Textpassagen in dem „Superillu“-Artikel. Danach waren die Aussagen, wie Schumachers Ehefrau mit dem Rennfahrer kommuniziert ebenso unzulässig wie die Aussage, was er nun nach dem Aufwachen aus dem Koma alles neu lernen müsse. Dem Leser würden damit konkrete Informationen über die Auswirkungen des Schädel-Hirn-Traumas und „die (vermeintlich) absolute Hilflosigkeit des Klägers anschaulich und detailliert vor Augen geführt“, rügte der BGH. Solche konkreten Angaben über den Gesundheitszustand hätten „in der Öffentlichkeit nichts zu suchen“.

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