© petrol - Fotolia.comGeht ein schwerbehinderter teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Erhöhung der Arbeitszeit wiederholt leer aus, muss deshalb noch keine unzulässige Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegen. Allein die Möglichkeit einer Diskriminierung reicht nicht dafür aus, dass nun der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Gegenteil zu beweisen, urteilte am Donnerstag, 26.01.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 736/15).

Im konkreten Fall hatte damit ein schwerbehinderter Kurierfahrer aus Hessen mit seiner Klage Pech. Der Mann ist seit Dezember 2011 in einer Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens beschäftigt, welches einen Express-Versand und Transport-Service betreibt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 27,5 Stunden.

Im Juni 2013 verteilte der Arbeitgeber ein Stundenvolumen von insgesamt 66,5 Stunden an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere. Der Schwerbehinderte wurde jedoch nicht berücksichtigt, obwohl er mehrfach um eine Erhöhung seiner Arbeitszeit gebeten hatte.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Teilzeitkräfte bei der Vergabe von Vollzeitstellen in ihrem Betrieb verlangen, dass ihr Wunsch nach Aufstockung der Arbeitszeit vorrangig berücksichtigt wird, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche stehen dem entgegen.

Hier vermutete der Kurierfahrer, dass er wegen seiner Schwerbehinderung nicht länger arbeiten durfte. Er fühlte sich diskriminiert und verlangte, dass seine im Arbeitsvertrag geregelte wöchentliche Arbeitszeit um fünf weitere Stunden angehoben wird. Außerdem müsse der Arbeitgeber ihm wegen der Nichtberücksichtigung seines Arbeitszeitwunsches Schadenersatz zahlen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) sprach ihm insgesamt 8.955,00 € zu. Mit der Nichtberücksichtigung des schwerbehinderten Klägers liege ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund der Behinderung vor. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) treffe dem Arbeitgeber dann die Beweislast, dass dies nicht der Fall sei. Dem sei das Unternehmen aber nicht nachgekommen.

Das BAG hob diese Entscheidung jedoch auf. Allein die Möglichkeit einer unzulässigen Benachteiligung wegen einer Behinderung reiche für eine Beweislastumkehr nicht aus. Die Vermutung einer Diskriminierung bestehe nur dann, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen. Dies habe das LAG aber nicht festgestellt.

Das Verfahren wurde daher an das LAG zurückverwiesen, welches nun noch einmal die mögliche Benachteiligung wegen einer Behinderung prüfen muss.

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