© Dan Race - Fotolia.comGibt ein Arbeitnehmer in seinem privaten „Xing“-Profil kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses an, als „Freiberufler“ tätig zu sein, kann er deshalb noch nicht wegen einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt werden. Zwar ist eine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich untersagt, allerdings darf der Beschäftigte in dieser Zeit eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende seines Beschäftigungsverhältnisses vorbereiten, urteilte 07.02.2017 das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (AZ: 12 Sa 745/16).

Der Kläger arbeitete in einer Steuerberaterkanzlei und hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Doch bevor das Arbeitsverhältnis auslief, kündigte der Arbeitgeber dem Mann fristlos. Grund war ein Eintrag auf dem privaten „Xing“-Profil des Mitarbeiters.

„Xing“ ist eine Internetplattform für beruflichen Austausch und Karriere. Der Kläger hatte dort bereits angegeben, dass er als „Freiberufler“ tätig sei. Der Arbeitgeber meinte, dies sei eine unzulässige Konkurrenztätigkeit und rechtfertige daher die fristlose Kündigung. Wegen der überwiegend beruflichen Nutzung von Xing könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

Doch allein die vorzeitige Änderung im „Xing“-Profil als „Freiberufler“ ist noch kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung, urteilte das LAG. Zwar sei eine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses untersagt. Zulässig seien aber Handlungen, „mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird“, so die Kölner Richter.

Erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung werde die Grenze einer zulässigen Vorbereitungshandlung überschritten. Hier habe der Kläger zwar in seinem „Xing“-Profil fehlerhaft einen aktuellen beruflichen Status als Freiberufler angegeben. Allerdings wurde auch der Arbeitgeber noch als aktuelle Tätigkeit genannt. In der „Xing“-Rubrik „Ich suche“ habe der Kläger schließlich keinerlei Angaben über gewünschte freiberufliche Mandate gemacht. Die fristlose Kündigung sei daher unwirksam, urteilte das LAG.

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