TrueffelpixErhält eine ZDF-Reporterin einen geringeren Lohn als männliche Kollegen, muss deshalb noch keine unzulässige Geschlechterdiskriminierung vorliegen. Für ein Indiz einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung müssen die benannten Mitarbeiter und ihre Tätigkeit auch vergleichbar sein, forderte das Arbeitsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 01.02.2017, verkündeten Urteil (AZ: 56 Ca 5356/15). Vergleichbare Männer habe die Reporterin aber nicht benannt. Der Fernsehsender sei mangels gesetzlicher Grundlage derzeit auch nicht verpflichtet, Auskunft über die genaue Vergütung der Kollegen zu geben.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann bei einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Behinderung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität oder der ethnischen Herkunft eine Entschädigung beansprucht werden. Der Betroffene muss dann „überwiegend wahrscheinliche“ Indizien für eine rechtswidrige Benachteiligung vorlegen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 26.01.2017 (AZ: 8 AZR 736/15). Dann sei der Arbeitgeber am Zug. Er müsse beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag, andernfalls kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.

Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit hatte eine ZDF-Reporterin festgestellt, dass ihre männlichen Kollegen alle mehr verdienten. Ein höheres Honorar wollte der Fernsehsender ihr aber nicht zahlen. Die Journalistin vermutete, dass sie nur deshalb weniger verdient, weil sie eine Frau ist. Neben höheren Einkünften verlangte sie vom ZDF Auskunft über die genaue Vergütung ihrer männlichen Kollegen.

Doch vor dem Arbeitsgericht hatte sie keinen Erfolg. Denn um eine Geschlechterdiskriminierung aufzeigen zu können, müssten die anderen benannten männlichen Mitarbeiter mit ihr auch vergleichbar sein. Dies war hier aber nicht der Fall, so die Berliner Richter. Denn die genannten Kollegen seien auf unterschiedliche Weise beim ZDF beschäftigt und verfügten auch über unterschiedliche Berufserfahrungen. So gebe es bei den Kollegen feste Arbeitsverhältnisse, tarifgebundene freie Mitarbeiter und ganz freie Mitarbeiter.

Einen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Vergütung der Kollegen habe die Klägerin mangels gesetzlicher Grundlage derzeit ebenfalls nicht, so der Sprecher des Arbeitsgerichts. Das Bundeskabinett habe zum Auskunftsanspruch aber mittlerweile einen Gesetzentwurf beschlossen, der in nächster Zeit dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt werden soll.

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