Ein durchgeknallter Idiot Fußballfan muss für einen Böllerwurf bei einem Heimspiel des 1. FC Köln 20.340,00 € Schadenersatz zahlen. Wurde der Verein wegen des Böllerwurfs und anderer Vorkommnisse vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) zu einer Verbandsstrafe verdonnert, kann der Verein von dem “Fan” einen Anteil der Strafe zurückverlangen, urteilte am Donnerstag, 09.03.2017, das Oberlandesgericht (OLG) Köln (AZ: 7 U 54/15). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Zweitliga-Heimspiel des 1. FC Köln am 09.02.2014 gegen den SC Paderborn 07. Ein Kölner Fußballfan warf vom Oberrang der Nordtribüne einen Knallkörper auf den Unterrang. Der explodierende Böller, der nach gerichtlichen Feststellungen „aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt“, verletzte sieben Zuschauer.

Das Schiedsgericht des DFB verhängte wegen dieses und weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, eine Verbandsstrafe von 118.000,00 €, gewährt aber dann noch einen üblichen Rabatt, wodurch sich die Strafe auf 80.000,00 € reduzierte. Da der Verein noch ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000,00 € sich angeschafft hatte, wurde auch dies noch auf die Strafe angerechnet. Es verblieb damit eine Strafe von 60.000,00 €, die der Verein auch beglich.

Von dem Fan forderte der 1. FC Köln nun Schadenersatz. Der BGH hatte bereits am 22.09.2016 diesen Anspruch grundsätzlich bestätigt (AZ: VII ZR 14/16). Jeden Zuschauer eines Fußballspiels treffe die Pflicht, das Spiel nicht zu stören. Verstoße er dagegen, indem er einen Knallkörper in die Menge wirft, müsse er für daraus folgende Schäden auch haften und sie ersetzen. Dies gelte auch für Geldstrafen des Deutschen Fußball-Bundes. Das OLG sollte nun berechnen, wie hoch der Schadenersatz für den Fan ausfällt.

Der 1. FC Köln verlangte von dem Böllerwerfer 30.000,00 €.

Dies hielt das OLG nun allerdings für zu hoch. Der Fußballfan müsse aber den prozentualen Anteil der Verbandsstrafen zahlen, der sich auf die Summe der vom DFB verhängten Einzelstrafen bezieht. Dies seien im konkreten Fall 20.340,00 €. Die Kölner Richter ließen erneut die Revision zum BGH in Karlsruhe zu, um auch diese prozentuale Berechnung der Strafe höchstrichterlich klären zu lassen.

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