alphaspiritBekommt die Rentenversicherung einen Hinweis zu möglichem Leistungsmissbrauch, darf sie den Hinweisgeber anonym halten. Nach einem am Freitag, 31.03.2017, bekanntgegebenen Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin gilt dies auch, wenn eine Überprüfung letztlich keinen Leistungsmissbrauch ergibt (AZ: S 9 R 1113/12 WA). Auch der Wunsch des betroffenen Rentners nach „Wiederherstellung des Familienfriedens“ überwiegt danach das Geheimhaltungsinteresse nicht.

Damit wies das SG einen heute 75-jährigen Rentner ab. Seit mehreren Jahren lebt er in Spanien in einem kleinen Fischerdorf an der Costa Blanca. Der Rentenversicherung hatte er die Ausreise verschwiegen und stattdessen die Adresse seines weiterhin in Deutschland lebenden Bruders angegeben.

2010 informierte eine Hinweisgeberin die Rentenversicherung, der Mann sei nach seiner Scheidung mit einer jüngeren Frau nach Spanien gezogen. Dies könne ja vielleicht Einfluss auf seine Leistungsansprüche haben.

Die Rentenversicherung ging der Sache nach. Dabei bestätigte sich der Aufenthalt in Spanien. Auf die Rentenansprüche hatte dies allerdings keinen Einfluss.

Der verpetzte Rentner verlangte in der Folgezeit mehrfach die Herausgabe einer Kopie des „ominösen Briefes“. Die Rentenversicherung lehnte dies ab und blieb auch dann noch dabei, als sich sieben von neun Familienmitgliedern schriftlich mit der Herausgabe einverstanden erklärt hatten.

Daraufhin klagte der Rentner. Ein Mitarbeiter der Rentenversicherung habe immerhin verraten, dass der Hinweisbrief aus der Familie gekommen sei. „Zur Herstellung des Familienfriedens“ sei es nun nötig, dass er erfahre, um wen es sich handelt.

Doch der Name der Informantin ist „ein rechtlich besonders geschütztes Sozialdatum“, betonte nun das SG Berlin. In der Regel überwiege daher das Geheimhaltungsinteresse der Informantin gegenüber dem Auskunftsinteresse des Rentners.

Anders sei dies „nur unter engen Voraussetzungen, zum Beispiel wenn leichtfertig rufschädigende Behauptungen aufgestellt wurden“, erklärte das SG. Hier habe die Informantin lediglich über den Auslandswohnsitz informiert, was der Wahrheit entsprochen habe.

Auf den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie könne sich der Rentner nicht berufen. Es sei schon nicht erkennbar, wie die Herausgabe des Briefs dem Familienfrieden dienen könne. Eine Familie sei schließlich „ein komplexer Verantwortungs- und Beistandspakt“. Ob dieser Funktioniere, hänge nach der allgemeinen Lebenserfahrung „nicht von der Vorlage eines einzelnen Schreibens ab, sondern von der generellen Bereitschaft der Akteure, sich mit Respekt, Offenheit und Toleranz zu begegnen“.

Unabhängig von der familiären Gemengelage habe sich die Hinweisgeberin zudem „pflichtbewusst verhalten“. Zu ihrem Brief habe der Rentner selbst den Anlass gegeben, weil er der Rentenversicherung seinen tatsächlichen Wohnsitz rechtswidrig verschwiegen habe, betont das SG Berlin abschließend in seinem Urteil vom 01.12.2016.

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