teracreonteBeißt eine Polizeibeamtin während einer dienstlichen Weihnachtsfeier in ihrem Hirschgulasch auf eine Schrotkugel, kann dies ein Dienstunfall sein. Als Konsequenz muss der Dienstherr jedenfalls dann für die Behandlung abgesplitterter Zähne aufkommen, wenn das Abendessen Programmbestandteil der dienstlichen Veranstaltung war, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem am Samstag, 01.04.2017, veröffentlichten Beschluss (AZ: 3 ZB 14.1976).

Konkret ging es um eine Polizeihauptmeisterin, die sich auf einer dienstlichen Weihnachtsfeier am 13.12.2013 ein Hirschgulasch gönnte. Das „a la carte“ bestellte Essen hatte es aber in sich. Denn die Beamtin biss auf eine im Gulasch noch enthaltene Schrotkugel. An drei Zähnen erlitt sie Absplitterungen. Ihr Zahnarzt stellte die Zahnreparatur mit 520,56 € in Rechnung.

Die Polizeibeamtin meinte, dass es sich um einen Dienstunfall gehandelt habe und der Dienstherr daher für den Schaden aufkommen müsse.

Dieser lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab. Das Essen des Hirschgulaschs gehörte zum privaten Teil der Weihnachtsfeier. Die Nahrungsaufnahme sei eine „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ und nicht mehr dem dienstlichen Geschehen zuzurechnen.

Dem widersprach bereits in erster Instanz das Verwaltungsgericht München. Hier liege mit dem Biss auf die Schrotkugel ein Dienstunfall vor. Die Berufung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte nun der VGH in seinem Beschluss vom 03.03.2017 ab. Die Anerkennung als Dienstunfall setze „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist“, so das Gericht. Zum Dienst gehöre auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen wie ein Betriebsausflug oder auch eine Weihnachtsfeier der Dienststelle.

Hier habe der Dienststellenleiter die Weihnachtsfeier ausdrücklich als dienstliche Veranstaltung angesehen, da auf diese Weise die Verbundenheit der Behördenangehörigen gefördert werden sollte. Auch das Abendessen sei Programmpunkt und damit Teil dieser Veranstaltung gewesen. Daran ändere nichts, dass die Polizistin das Essen „a la carte“ auswählen konnte und es selbst bezahlen musste. Eine Weihnachtsfeier werde nicht dadurch eine private Veranstaltung, weil der Dienstherr oder der Personalrat nicht sämtliche Kosten übernehmen.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auf den Zusammenhang von Dienst und den Dienstzweck – der Förderung des Dienstklimas – und der Nahrungsaufnahme verwiesen, betonte der VGH. Die Klägerin sei praktisch gezwungen gewesen, das Essen zu verzehren, um an der Weihnachtsfeier teilnehmen zu können. Sie habe weder Ort noch die näheren Umstände des Essens bestimmen können.

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