Auf einer Bierbank zu tanzen ist völlig normal – jedenfalls bei einem Volksfest wie dem „Cannstatter Wasen“ in Stuttgart. Da es an einem vorwerfbaren Verhalten fehlt, scheidet eine Haftung für Unfälle in der Regel aus, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Donnerstag, 13.04.2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 13 U 165/16).

Es wies damit eine Frau ab, die das Volksfest im Oktober 2014 besucht hatte. Wie viele andere Besucher auch war sie auf die Bank vor ihrem Biertisch gestiegen, um zu tanzen. Durch einen Stoß am Rücken kam sie ins Taumeln und stürzte. Nach ihren Angaben war danach eine Operation am Knie erforderlich, und der Sturz habe dort ein Schmerzsyndrom ausgelöst.

Den Schuldigen hatte die Wasen-Besucherin auch schon ausgemacht: einen Mann, der ebenfalls auf der Bank Rücken an Rücken hinter ihr tanzte. Von ihm verlangte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,00 € sowie Schadenersatz für die ihr entstandenen Kosten.

Der Mann allerdings meinte, er sei selbst „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden und dadurch ebenfalls gestürzt.

Vor Gericht ließ sich die Sache nicht genau aufklären. Wie auch schon das Landgericht Stuttgart wies daher mit Urteil vom 16.03.2017 nun auch das OLG die Klage ab. Ein vorwerfbares Fehlverhalten des Mannes habe die Klägerin nicht nachweisen können.

Insbesondere sei dem Mann nicht vorzuwerfen, dass er – wie auch die Klägerin selbst – zum Tanzen auf die Bierbank stieg. Dies habe dem Verhalten „einer Vielzahl der übrigen Gäste im Zelt“ entsprochen. Die Gefahr, dass es dabei zu Stürzen kommen könne, sei schon vorher „für alle Personen – die Klägerin eingeschlossen – erkennbar gewesen. Der Mann habe sich nicht so verhalten, dass diese „allgemeine Gefahr“ noch besonders gestiegen ist.

Bildnachweis: © W. Heiber Fotostudio – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:


Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter der DWM – Deutsche Wirtschaftsmediation – zu werden, um eine Tätigkeit als Wirtschaftsmediator intensivieren zu können.

Die DWM wurde mit dem Ziel gegründet, die außergerichtliche Streitbeilegung mit Schwerpunkt Mediation, als standardisiertes Instrument der Konfliktlösung zu etablieren.

Regional liegen meine Haupt-Tätigkeitsschwerpunkte in

Weiterhin bin ich für die Regionen Oberndorf, Schramberg, Sulz, Baiersbronn, Horb, Bad Dürrheim und Donaueschingen zuständig.

Die Hauptseite der DWM erreichen Sie unter www.deutsche-wirtschaftsmediation.de.

Schauen Sie doch mal hinein.

Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach