Eine Stellenanzeige falsch formuliert kann schnell zu Entschädigungszahlungen wegen einer unzulässigen Diskriminierung abgelehnter Bewerber führen. Sucht eine Firma einen „Junior Sachbearbeiter“, der „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt“, besteht die Vermutung einer Altersdiskriminierung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15.12.2016 (AZ: 8 AZR 454/15). Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht entkräften, droht ihm die Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung.

Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Reiseportals im Internet Anfang 2014 per Stellenanzeige einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)“ gesucht. Das Unternehmen mit seinen 400 Beschäftigten, deren Durchschnittsalter bei 27 Jahren liegt, wünschte sich eine Person, „die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt und Freude daran hat, gelerntes Wissen in einem einzigartigen Unternehmen einzubringen“.

Auf die Stelle bewarb sich auch der 36-jährige Kläger, der über eine mehr als zehnjährige Buchhaltungs-Berufserfahrung verfügte. Als er jedoch eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 2.750,00 €.

Mit der Formulierung „Junior Sachbearbeiter“ und „frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommend seien typischerweise Personen im Alter bis etwa 26 Jahre gemeint. Offenbar wolle das Unternehmen die Unternehmensstruktur mit einem Durchschnittsalter von 27 Jahren beibehalten. Ältere Personen – wie er – würden dadurch benachteiligt.

Der Reiseportalbetreiber bestritt die Altersdiskriminierung. „Junior Sachbearbeiter“ sei lediglich eine Ebene in der Unternehmenshierarchie. Die Formulierung „frisch gebacken aus der kaufmännischen Ausbildung“ gelte auch für Quereinsteiger, die durchaus älter sein können. Das Unternehmen berief sich auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit. Es habe ein „rechtlich geschütztes Interesse“, die bei ihr vorhandene Unternehmenshierarchie aufrechtzuerhalten.

Bei einem kürzlich erworbenen Ausbildungsabschluss seien die Bewerber zudem besser formbar und könnten sich besser unterordnen. Außerdem gebe es eine größere Nähe zu den in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnissen. Der Kläger mit seiner mehrjährigen Berufserfahrung sei für die Stelle als „Junior Sachbearbeiter“ objektiv ungeeignet.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem Kläger die gewünschte Diskriminierungsentschädigung zu.

Dieses Urteil bestätigte nun auch das BAG. Die obersten Arbeitsrichter ließen es dahinstehen, ob bereits die Formulierung „Junior Sachbearbeiter“ eine Altersdiskriminierung bewirkt. Denn die Äußerung „frisch gebacken aus der kaufmännischen Ausbildung“ kommend, stelle hier bereits eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Typischerweise würden gerade ältere Personen allein wegen dieser Anforderung von einer Bewerbung absehen und würden daher benachteiligt.

Der Arbeitgeber habe auch keinen zulässigen sachlichen Grund für die Benachteiligung plausibel gemacht. Der Hinweis, dass Bewerber kurz nach ihrer Ausbildung besser formbar seien und sich leichter der Unternehmenshierarchie unterordnen können, sei durch nichts belegt. Gleiches gelte für die Annahme, dass berufserfahrene Bewerber bei einer „Junior“-Stelle nur frustriert sein würden und sich mit Kollegen „Rangordnungskämpfe“ lieferten. Solche allgemeine Annahmen reichten als Grund für eine Benachteiligung nicht aus, so das BAG.

Die grundrechtlich geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit werde nicht verletzt. Diese hindere den Arbeitgeber nicht daran, seine Ausschreibungen an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen und dieses anzuwenden.

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