Mit 2,25 Promille betrunken Fahrrad fahren weist auf die Nichteignung für den Polizeidienst hin. Auch Polizeibewerber, die von ihrem Balkon nicht zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes werfen, erfüllen nicht „die charakterliche Stabilität“ für den Polizeivollzugsdienst, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in zwei am Mittwoch, 17.05.2017, bekanntgegebenen Beschlüssen (AZ: VG 26 L 151.17 und VG L 331.17).

Im Streit stand die Entscheidung des Berliner Polizeipräsidenten, zwei Polizei-Bewerber nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Beide waren zwar von ihren Noten und ihrer körperlichen Fitness her für den Polizeiberuf geeignet, doch das reichte nicht, um sie als Beamte auf Probe einzustellen.

Denn im ersten Fall war der Polizeibewerber im Mai 2015 im Alter von 24 Jahren auf einem Fahrrad mit 2,25 Promille erwischt worden. Das wegen Trunkenheit im Straßenverkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € allerdings eingestellt.

Im zweiten Fall fiel der Polizeianwärter im Mai 2013 im Alter von 20 Jahren auf, weil er von seinem Balkon nicht zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes geworfen hatte. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, unter anderen auch eines Kleinkindes. Der Mann wurde deshalb zu zwölf Sozialstunden verurteilt.

Beide Vorfälle stellen ausreichende Gründe dar, die Eignung für den Polizeivollzugsdienst anzuzweifeln und die Bewerber abzuweisen, so das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 05.05.2017. Der Polizeipräsident habe als Behörde zu recht „hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers“ gestellt.

Zwar sei bei dem betrunkenen Fahrradfahrer das Strafverfahren eingestellt worden. Dennoch könnten aus der Strafakte Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Polizei-Bewerbers gezogen werden. Die festgestellte hohe Promillezahl weise darauf hin, dass der Polizeianwärter ein Alkoholproblem habe.

Das Verhalten des Knallkörperwerfers sei als „leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen“ als nicht vereinbar anzusehen. Der Bewerber sei zur Tatzeit fast 21 Jahre alt gewesen und habe Leib und Leben anderer Personen gefährdet. Daher sei es verhältnismäßig, dass ihm sein Verhalten auch vier Jahre nach der Tat noch vorgehalten werden könne. Für immer und ewig gelte dies jedoch nicht. Ab 2018 könne er sich erneut für den Polizeivollzugsdienst bewerben.

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