Veröffentlicht ein Mann ohne zu Fragen ein Sexfoto seiner Ex-Partnerin im Internet, kann er bei erlittenen psychischen Schäden der Frau zur Schmerzensgeldzahlung verpflichtet sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 01.06.2017, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 3 U 138/15). Es sprach einer jungen Frau aus dem Münsterland ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € zu.

Diese war vor Gericht gezogen, weil sie auf einer Internetplattform von sich und ihrem Ex-Partner ein Foto fand, das sie beim Oralverkehr zeigte. Der Ex-Partner hatte nach dem Ende der Beziehung das Intimfoto ohne zu fragen veröffentlicht. Das Foto war allgemein einsehbar. Die Internetplattform wurde auch von Freunden und Bekannten der Frau besucht.

Ohne weiteres Zutun des Mannes wurde das Sexfoto im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, immer weiter verbreitet. Als die Frau das Oralsex-Bild entdeckt hatte, stellte sie ihren Ex-Partner zur Rede, der daraufhin das Foto von der Internetplattform nahm und auch sein dortiges Profil löschte.

Die Veröffentlichung der intimen Aufnahme blieb für die Frau jedoch nicht folgenlos. Sie traute sich nicht in die Öffentlichkeit und scheute sich, eine Berufsausbildung zu beginnen.

Von ihrem früheren Lebensgefährten forderte sie daher ein Schmerzensgeld für die erlittenen psychischen Störungen und eine Geldentschädigung, weil der Mann ihr Recht am eigenen Bild verletzt hatte.

Das Landgericht sprach ihr noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu.

Das OLG gab der Frau in seinem Urteil vom 20.02.2017 ebenfalls recht. Es sah dabei den Schmerzensgeldanspruch und die Persönlichkeitsrechtsverletzung als einheitliche Streitsache an.

Die Hammer Richter reduzierten jedoch die Schmerzensgeldhöhe. Infolge der Veröffentlichung des intimen Fotos habe die Klägerin über mehrere Jahre, teils schwere psychische Erkrankungen erlitten. Die Schmerzensgeldhöhe müsse sich dabei nach der Schwere der Verletzungen und dem Verschulden des Schädigers bemessen.

Hier sei die Frau „massiv bloßgestellt“ worden und dann auch noch in einem jungen Alter, in dem sie besonders verletzlich war. Die Bloßstellung sei gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von – auch ihr bekannten – Personen erfolgt. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen, obwohl der Ex-Mann das Bild und sein Profil umgehend gelöscht hatte.

Demgegenüber müsse berücksichtigt werden, dass der ebenfalls sehr junge Ex-Partner das Bild offenbar in stark alkoholisierten Zustand im Zuge einer „unreflektierten Spontanhandlung” ins Internet hochgeladen habe. Das Foto sei zudem ursprünglich im Einvernehmen entstanden.

Da die Frau ihren Schulabschluss beendet und an einen anderen Wohnort gezogen ist, sei auch nicht mehr damit zu rechnen, dass sie „künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde“, befand das OLG. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € sei daher angemessen.

Am 21.12.2015 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass nach einer Trennung der Ex-Partner über gemeinsame private Nacktbilder und Sexvideos nicht nach Belieben verfügen kann (AZ: VI ZR 271/14). Der Ex-Partner muss danach intime Aufnahmen nach Aufforderung vernichten. Der Löschanspruch ergebe sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Bildnachweis: © CoraMax – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:


Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter der DWM – Deutsche Wirtschaftsmediation – zu werden, um eine Tätigkeit als Wirtschaftsmediator intensivieren zu können.

Die DWM wurde mit dem Ziel gegründet, die außergerichtliche Streitbeilegung mit Schwerpunkt Mediation, als standardisiertes Instrument der Konfliktlösung zu etablieren.

Regional liegen meine Haupt-Tätigkeitsschwerpunkte in

Weiterhin bin ich für die Regionen Oberndorf, Schramberg, Sulz, Baiersbronn, Horb, Bad Dürrheim und Donaueschingen zuständig.

Die Hauptseite der DWM erreichen Sie unter www.deutsche-wirtschaftsmediation.de.

Schauen Sie doch mal hinein.

Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach