Auch der Online-Handelsriese Amazon muss sich wohl auf die Sonntagsruhe einstellen. Nach einem am Dienstag, 13.06.2017, bekanntgegebenen Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ist Sonntagsarbeit in den Amazon-Logistikzentren nur zulässig, wenn sonst unvermeidbare erhebliche Verluste drohen und wenn Amazon diese auch beziffert (AZ: 3 K 2203/14.KS).

Damit gab das Verwaltungsgericht einer Klage der Gewerkschaft Verdi gegen das Regierungspräsidium Kassel statt. Dies hatte zwei Ausliefer-Zentren der Amazon Logistik GmbH die Arbeit an zwei Adventssonntagen 2014 erlaubt. Laut Gesetz ist dies an bis zu fünf Sonn- oder Feiertagen im Jahr möglich, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.

Doch hier habe Amazon nur pauschal auf finanzielle Risiken verwiesen – etwa durch mögliche Regressforderungen von Spediteuren und anderen Vertragspartnern oder durch den Verlust von Kunden, wenn zugesagte Lieferzeiten nicht eingehalten werden. Derartige pauschale und unbezifferte Behauptungen reichten den Kasseler Richtern nicht aus.

Zudem betonte das Verwaltungsgericht, dass sich Unternehmen schon bei der Entwicklung ihres Geschäftskonzepts auf die Sonntagsruhe einstellen müssen. So habe Amazon die versprochenen Lieferfristen selbst festgelegt. Solche eigenen Versprechen könnten aber ein Durchbrechen der Sonntagsruhe nicht rechtfertigen. Außerdem sei es hier zumindest teilweise möglich gewesen, die Aufträge auf andere Logistikzentren zu verteilen.

„Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse des Unternehmens und ein alltäglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen“, stellte das Verwaltungsgericht Kassel in seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 16.05.2017 klar.

Ähnlich hatte auch schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden (Beschluss vom 18.12.2015, AZ: 4 B 1463/15 und 4 B 1465/15).

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