Arbeitgeber müssen tätliche Drohungen gegen Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter nicht hinnehmen. Die Ankündigung „Ich stech’ Dich ab“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung, urteilte am Donnerstag, 08.06.2017, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 11 Sa 823/16).

Es wies damit einen ehemaligen Sachbearbeiter des Landeskriminalamts (LKA) Düsseldorf ab. Bei der Personalratswahl 2012 war er Vertreter einer freien Liste. Unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung hatte er für diese Liste auf dienstlichen Kopiergeräten Wahlplakate angefertigt. Als sein Vorgesetzter ihn danach zu einer Erstattung der Kosten aufforderte, kam es zum Streit. Erfolglos reichte der Sachbearbeiter Strafanzeige wegen Nötigung ein; stattdessen wurde er später selbst wegen Betrugs verurteilt.

In einem Telefongespräch soll er dem Vorgesetzten gedroht haben: „Ich stech’ Dich ab“. Dies bestreitet er allerdings. Dennoch kündigte ihm das LKA fristlos. Schon das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 15.08.2016, AZ: 7 Ca 415/15).

Dem ist nun auch das LAG gefolgt. Wie die Vorinstanz zeigte es sich überzeugt, dass die Drohung von dem Mitarbeiter stammte. Der Anruf sei von einer Telefonzelle aus erfolgt, die rund 3,5 Kilometer von der Wohnung des Sachbearbeiters entfernt liege. Der Vorgesetzte sei auf seinem dienstlichen Mobiltelefon angerufen worden. Die betreffende Nummer sei nicht öffentlich, LKA-Mitarbeiter hätten aber Zugriff auf die Mobilfunknummern.

Auch sei die Angabe des Vorgesetzten nachvollziehbar, er habe die typische Stimme und Sprechweise seines Mitarbeiters erkannt. Zudem habe der Anrufer die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige wegen Nötigung erwähnt.

Wegen der „ernsthaften Bedrohung des Vorgesetzten“ sei dem LKA eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar, befand wie das Arbeitsgericht nun auch das LAG Düsseldorf. Eine vorherige Abmahnung sei hier nicht erforderlich gewesen. Die fristlose Kündigung sei daher wirksam.

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