Eine Bürofee kann durchaus Bart und reichlich Testosteron haben. Denn suchen Unternehmen per Stellenanzeige eine „flexible und freundliche Bürofee“ für „diverse leichte Bürotätigkeiten“, sind auch männliche Bewerber angesprochen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 08.09.2017, veröffentlichten Urteil (AZ: 3 Sa 487/16). Die Mainzer Richter lehnten damit eine von einem Stellenbewerber geltend gemachte Entschädigung wegen der Diskriminierung seines Geschlechts als unbegründet ab.

Der Kläger hatte sich bei einem Weinhaus für einen Büro-Minijob beworben. Das Unternehmen hatte eine „Bürofee“ ohne den Zusatz (m/w) gesucht. Der Kläger, ein arbeitsloser gelernter Bankkaufmann, bewarb sich um die Stelle. Dabei war ihm der Arbeitgeber nicht unbekannt. Er hatte in der Firma bereits Jahre zuvor als Handelsvertreter gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch im Streit beendet.

Bürofee stets weiblich?

Als seine Bewerbung zur Bürofee nicht berücksichtigt wurde, fühlte er sich wegen seines männlichen Geschlechts diskriminiert. Bei einer „Bürofee“ handele es sich um eine weibliche Mitarbeiterin. Feen seien weibliche Geister, die nach Belieben auftauchten und wieder verschwinden könnten. Im Internet-Karriereportal „Xing“ würden ausschließlich Frauen als „Bürofeen“ bezeichnet.

Auch der Duden beschreibe eine „Fee“ als ein „schönes, den Menschen meist wohlwollend gegenüberstehendes weibliches Märchenwesen, das mit Zauberkraft ausgestattet ist“, meinte der Kläger. Der Arbeitgeber habe von vornherein Männer von der Bewerbung ausschließen wollen. Der Kläger verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 1.350,00 €.

Für den Arbeitgeber sind Bürofeen jedoch nicht nur weibliche, sondern auch männliche dienstbare Geister. Feen seien laut Wikipedia „nach romanischer und keltischer Volkssage geisterhaft, mit höheren Kräften begabte Fabelwesen, die sowohl weiblich als auch männlich sein“ könnten.

 

Kläger geht leer aus

In seinem Urteil vom 27.03.2017 lehnte das LAG den Entschädigungsanspruch des Klägers ab. Die Formulierung „Bürofee“ in der Stellenanzeige stelle keine Geschlechterdiskriminierung dar.

So finde man bei Google unter „Bürofee“ auch zahlreiche Stellenanzeigen, die sich an beide Geschlechter richteten, wenn auch meist mit dem Zusatz „(m/w)“. Der Wikipedia-Verweis zeige, dass sich durchaus auch Männer als „Bürofee“ angesprochen fühlen können. Letztlich sei der Begriff „Bürofee“ geschlechtsneutral gemeint.

Für eine Entschädigung wegen einer Geschlechterdiskriminierung fehle es an der „überwiegenden Verkehrsanschauung“, dass eine Bürofee nur eine Frau sein könne, befand das LAG.

Unabhängig davon durfte sich der Kläger auch aus anderen Gründen nicht über seine Absage wundern. Denn dieser sei bereits einige Jahre vorher mit dem Arbeitgeber im Streit auseinandergegangen. Dass der Arbeitgeber nun eine Absage erteilt habe, sei wohl „ein Akt nachvollziehbaren vorbeugenden Selbstschutzes“ gewesen.

 

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