Schaffen es getrennt lebende Paare doch noch bis zur Silberhochzeit, darf ihnen ein tariflicher Anspruch auf zwei Tage Zusatzurlaub nicht verweigert werden. Ausreichend für den Zusatzurlaub ist allein der formale Bestand der Ehe und nicht, ob die Silberhochzeit tatsächlich „gefeiert“ wird, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 14.11.2017, veröffentlichten Urteil (AZ: 6 Sa 464/16).

Damit bekam eine in einer privaten Klinik angestellte Krankenschwester aus dem Raum Trier recht. Sie ist seit September 2010 dort beschäftigt. Seit dem 14.09.1990 ist sie verheiratet. Die Ehe stand jedoch unter keinen guten Stern mehr. Ihrem Arbeitgeber teilte die Krankenschwester mit, dass sie mittlerweile „getrennt lebend“ sei.

Dennoch beantragte sie für den 14. und 15.09.2015 zwei Tage Sonderurlaub wegen ihrer „Silberhochzeit“. Sie berief sich dabei auf den Firmentarifvertrag.

Arbeitgeber lehnt Zusatzurlaub ab

Doch der Arbeitgeber weigerte sich, diesen zu gewähren. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei es, dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, Familienfeiern, die im Zusammenhang mit dem 25-jährigen Bestehen seiner Ehe durchgeführt würden, „in Ruhe vor- und nachbereiten zu können und hierfür keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen zu müssen“. Bestehe kein Anlass zum Feiern, weil die Ehegatten bereits die Scheidung vorbereiten, entfalle jeglicher Freistellungsbedarf.

Zwar bestehe nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung keine Pflicht zu feiern. Eine „Silberne Hochzeit“ setze aber voraus, dass die häusliche Gemeinschaft der Eheleute seit 25 Jahren Bestand habe. Dies sei bei der Krankenschwester nicht der Fall, meinte der Arbeitgeber.

Die Beschäftigte betonte dagegen, dass die Tarifnorm nicht festlege, wie das Zusammenleben von Eheleuten auszusehen habe. Selbst in einer intakten Ehe könne es vorkommen, dass keine häusliche Gemeinschaft geführt werde, beispielsweise aus beruflichen Gründen. Da der Sonderurlaub nicht gewährt wurde, verlangte die Krankenschwester nun Schadenersatz.

In seinem Urteil vom 08.06.2017 stellte das LAG Mainz fest, dass es für den zweitägigen Zusatzurlaub allein auf das formale Bestehen einer Ehe ankommt. Daher stünden auch der Klägerin die zwei Tage Sonderurlaub für ihre „Silberhochzeit“ zu. Für die nicht gewährte Freistellung sei der Arbeitgeber zu Schadenersatz verpflichtet.

Zwar lebe die Frau von ihrem Mann getrennt, ihre Ehe sei aber noch nicht formal geschieden. Dass neben einer Ehe noch weitere Kriterien für den Sonderurlaub zu erfüllen sind, wie das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft, lasse sich aus den tariflichen Regelungen nicht entnehmen. Für den Freistellungsanspruch komme es auch nicht darauf an, ob die Silberhochzeit gefeiert werden soll.

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