Die Länder müssen Autofahrern nicht ein kostenloses Pinkeln an den Autobahnraststätten ermöglichen. Wer nicht bezahlen will, kann nur die kostenlosen Parkplatz-Toiletten nutzen, so das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag, 04.12.2017, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 K 1284/16.KO).

Es wies damit einen Autofahrer ab, der beruflich wie auch privat viel unterwegs ist – insbesondere auch auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz. Wie bundesweit üblich muss er dort 70 Cent bezahlen, um an einer Raststätte oder Tankstelle die Toilette nutzen zu können. Dafür gibt es einen Wertbon von 50 Cent, der an den Raststätten eingelöst werden kann.

Dem Autofahrer war das zu teuer. Der Preis sei monopolbedingt und zu hoch. Wer nicht mit voller Blase weiterfahren wolle, müsse trotzdem zahlen. Das sei auch für die Fahrsicherheit bedenklich. Das Land müsse daher dafür sorgen, dass ein kostenloses Pinkeln möglich ist.

Kostenloses Pinkeln an vielen Parkplätzen möglich

Doch das ist längst der Fall, betonte nun das Verwaltungsgericht Koblenz. In Rheinland-Pfalz gebe es 28 Sanitäreinrichtungen an Raststätten und Tankstellen, aber „43 nicht bewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten (Parkplätze mit WC)“. Dem Kläger stehe es frei, diese kostenlosen Toiletten zu nutzen. Menschenwürde und Daseinsvorsorge seien zudem auch durch kostenpflichtige Pinkelmöglichkeiten gewahrt.

Das Gaststättenrecht des Landes Rheinland-Pfalz sei für die Raststätten an den bundeseigenen Autobahnen nicht anwendbar, so das Verwaltungsgericht weiter in seinem Urteil vom 17.11.2017. Auch sonst müsse sich der Autofahrer mit seiner Pinkel-Klage eher an den Bund wenden. Denn dieser vergebe die Raststätten-Konzessionen nach bundeseinheitlichen Bedingungen.

Arbeitsrechtliche Beratung nötig?

Falls Sie eine Kündigung erhalten haben und eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. In diesem Fall ist schnelles Handeln gefragt.

Weitere aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen und Neuerungen finden Sie auf meiner Facebook-Seite “Arbeitsrechtsinfos – Thorsten Blaufelder”.

Mein XING-Profil finden Sie hier.

Bildnachweis: © Stihl024 – Fotolia.com