Auch eine Verletzung durch einen Sturz beim Bowlen kann ein Arbeitsunfall sein. Voraussetzung ist nur, dass es eine betriebliche Veranstaltung war, wie das Sozialgericht (SG) Aachen in einem am Donnerstag, 07.12.2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: S 6 U 135/16).

Im Streitfall hatte eine Haustechnik-Firma einen Außendienst-Mitarbeiter zu einer Fortbildungsveranstaltung eines Partnerunternehmens geschickt. Fester Programmpunkt dieses „Exklusiv-Partnertreffens“ war auch ein Bowlingturnier sämtlicher Teilnehmer. Beim Anlaufnehmen rutschte der Außendienstler aus und stürzte. Seine linke Schulter musste danach operiert werden.

Sturz privat veranlasst?

Den Sturz wollte der Arbeitnehmer als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die Berufsgenossenschaft meinte jedoch, beim Bowlen habe er sich privaten Dingen gewidmet.

Dem widersprach nun das Sozialgericht Aachen. Der Arbeitgeber des verunglückten Außendienst-Mitarbeiters habe diesen angewiesen, an der Fortbildung des Partnerunternehmens teilzunehmen. Beide Unternehmen hätten gehofft, davon zu profitieren. Dabei sei das Bowling-Turnier „fester Programmpunkt der Veranstaltung“ gewesen.

Mit der Teilnahme an dem Turnier habe der Außendienstler daher „eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt“. Dass das Bowlen nebenher auch privaten Belangen wie etwa der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse „den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen“, so das Sozialgericht in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 06.10.2017.

 

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