Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Kontrolle kirchlicher Arbeitsverhältnisse durch die weltlichen staatlichen Gerichte gestärkt. Vorgaben wie etwa eine entsprechende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche müssen danach immer „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein, urteilte der EuGH am Dienstag, 17.04.2018, in Luxemburg (AZ: C-414/16). Für sein Urteil beansprucht er Vorrang vor nationalen Regelungen, einschließlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Im konkreten Fall hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine im November 2012 ausgeschriebene Stelle als Referentin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin beworben. Die befristete Tätigkeit umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen umsetzt. Voraussetzung war laut Ausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder anderen christlichen Kirche „und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“.

Die konfessionslose Bewerberin wurde gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage und forderte eine Diskriminierungs-Entschädigung von mindestens 9.788,00 EUR. Sie sei nicht genommen worden, weil sie keiner Kirche angehöre. Dies sei eine Diskriminierung aus religiösen Gründen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin hatte gemeint, der kirchliche Arbeitgeber dürfe die Kirchenmitgliedschaft verlangen (Urteil vom 28.05.2014, AZ: 4 Sa 238/14). Zur Begründung verwies es auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte diesem Selbstbestimmungsrecht auch in arbeitsrechtlichen Fragen stets einen besonders hohen Rang beigemessen. „Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich alleine nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben“, heißt es etwa in einem Karlsruher Beschluss vom 22.10.2014 zur Entlassung eines Chefarzt eines katholischen Krankenhauses (AZ: 2 BvR 661/12; auf Vorlage des BAG ist dieser Streit inzwischen ebenfalls beim EuGH anhängig, dort AZ: C-68/17). Allerdings können laut Bundesverfassungsgericht die Gerichte eine solche Begründung „auf ihre Plausibilität hin überprüfen“.

Den Fall der Bewerberin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung legte das BAG nun direkt dem EuGH vor.

Auch der verwies nun auf das „Recht auf Autonomie der Kirchen“, betonte aber gleichzeitig das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz vor Diskriminierung. Die staatlichen Gerichte als „eine unabhängige Stelle“ müssten dies in „einen angemessenen Ausgleich“ bringen.

Dabei stehe es den Gerichten zwar nicht zu, „über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden“. Sie müssten aber prüfen, ob diese Anforderung aus diesem kirchlichen Selbstverständnis heraus „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist. Insbesondere sei daher zu prüfen, ob die Anforderung für die konkrete Tätigkeit „objektiv geboten ist“. Die Anforderungen an Mitarbeiter und Bewerber dürften nicht höher sein, als dies für die Wahrung kirchlicher Belange notwendig ist.

Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf die Grundrechtecharta der EU. Deren Anwendung sei „zwingend“. Sollte sich ein nationales Gericht nicht in der Lage sehen, die sich daraus ergebende EuGH-Rechtsprechung mit dem nationalen Recht in Einklang bringen, müsse es „jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen“.

Indirekt beansprucht der EuGH damit eine Vorrangstellung auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Denn im konkreten Fall müsste das BAG auch die Karlsruher Rechtsprechung „unangewendet lassen“, und, so heißt es weiter in dem Luxemburger Urteil, „eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abändern“ wenn diese im Widerspruch zu dem Luxemburger Urteil steht.

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