Eine Schulbusbegleiterin für behinderte Kinder darf nicht mit einer „Tourpauschale“ von nur 7,50 € abgespeist werden. Dies führe im Streitfall zu einem sittenwidrigen Lohn von nur 3,40 € pro Stunde, heißt es in einem am Dienstag, 23.12.2014, bekanntgegebenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (AZ: 8 Sa 764/13). Der Schulbusbegleiterin stehe daher Tariflohn zu.
Aufgabe der Klägerin war es, gemeinsam mit einer Busfahrerin geistig und körperlich behinderte Kinder an Treffpunkten abzuholen und zur Schule zu bringen – und nachmittags wieder zurück. Der Arbeitgeber bezahlte nur für jede tatsächlich gefahrene Tour pauschal 7,50 €, insgesamt also 15,00 € je Einsatztag.
Die Schulbusbegleiterin hält dies für sittenwidrig wenig. Ihr stehe daher der Tariflohn für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen von 9,76 € brutto je Stunde zu.
Das LAG Düsseldorf gab der Schulbusbegleiterin recht. Es sprach ihr für knapp neun Monate weitere 3.982,00 € Lohn sowie 369,00 € Urlaubsgeld zu.
Umgerechnet auf die Arbeitzeit bedeute die „Tourenpauschale“ eine Vergütung von nur 3,40 € je Stunde. Dies sei „sittenwidrig niedrig“ und „subjektiv verwerflich“, urteilte das LAG. Der Lohn sei daher nach dem ortsüblich angewendeten Tarifvertrag des privaten Omnibusgewerbes zu bestimmen.
Gegen dieses Urteil vom 19.08.2014 ließ das LAG allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
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