BAG verweist auf Belastung durch „Dauernachtarbeit“

Zusteller, die werktäglich vor 6 Uhr Tageszeitungen austragen, haben Anspruch auf einen Nachtzuschlag von 30 Prozent. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 22.04.2022, veröffentlichten Urteil bekräftigt (AZ: 10 AZR 261/20). Auch ein hoher Kostendruck auf die Verlage und die Pressefreiheit seien keine Gründe, diesen „angemessenen Ausgleich“ für die Nachtarbeit zu verringern.

Damit gab das BAG einer Zeitungszustellerin aus dem Raum Paderborn recht. Sie arbeitet für die Vertriebsgesellschaft eines Zeitungsverlags. Auf Weisung des Arbeitgebers trägt sie jeden Werktag vor sechs Uhr und für mehr als zwei Stunden Tageszeitungen aus, donnerstags und samstags zudem Anzeigenblätter.

Die Vertriebsgesellschaft zahlt hierfür den gesetzlichen Mindestlohn. Im Streitzeitraum 2018 waren dies 8,84 € brutto pro Stunde. Seit Anfang 2022 liegt der Mindestlohn bei 9,82 € und künftig ab 01.07.2022 bei 10,45 € und ab Oktober 2022 bei 12,00 € pro Stunde.

Mit ihrer Klage forderte die Zustellerin zusätzlich einen Zuschlag für ihre Nachtarbeit. Angemessen seien 30 Prozent, für die Monate August bis November 2018 insgesamt 954,15 €.

BAG entscheidet zugunsten des Zustellers

Dem gab das BAG nun statt. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf das Arbeitszeitgesetz. Sofern keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht, müssten danach Arbeitgeber für Nachtarbeit über zwei Stunden einen angemessenen Ausgleich durch freie Tage oder durch einen Lohnzuschlag gewähren.

Im Streitfall gebe es keine Tarifregelung, und auch einen Freizeitausgleich habe der Arbeitgeber nicht gewährt. Damit habe er sich für einen rein finanziellen Ausgleich entschieden.

Als Nachtarbeit gilt laut Gesetz die Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr (Bäckereien 22 bis 5 Uhr). Das BAG hatte bereits 2015 im Fall eines Paketzustellers entschieden, dass bei gelegentlicher Nachtarbeit in der Regel ein Zuschlag von 25 Prozent als angemessen gelten kann, bei ständiger Nachtarbeit von 30 Prozent (Urteil vom 09.12.2015, AZ: 10 AZR 423/14). Schon 2018 hatten die obersten Arbeitsrichter auch einer Zeitungszustellerin wegen Dauernachtarbeit einen Zuschlag von 30 Prozent zugesprochen (Urteil vom 25.04.2018, AZ: 5 AZR 25/17).

Angriffe auf diese Rechtsprechung wies das BAG mit seinem neuen Leitsatzurteil vom 10.11.2021 nun ab. Berufsfreiheit, Pressefreiheit und Eigentumsrechte der Verlage würden nicht verletzt. Angebliche Besonderheiten des Zeitungsgeschäfts könnten Abweichungen nicht rechtfertigen.

Insbesondere den Hinweis des Verlags auf den hohen Kostendruck bei Tageszeitungen ließen die Erfurter Richter nicht gelten. Die Interessen der Arbeitgeber müssten hinter dem vom Gesetzgeber gewollten Arbeitnehmerschutz zurücktreten.

 

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