© GaToR-GFX - Fotolia.comBeantragt ein Hartz-IV-Bezieher wegen eines Rechtsstreits staatliche Prozesskostenhilfe, dürfen auch nur seine ihm zustehenden Hilfeleistungen als Einkünfte berücksichtigt werden. Die Hartz-IV-Leistungen für die in derselben Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder bleiben grundsätzlich außen vor, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 07.01.2015, veröffentlichten Beschluss klar (AZ: 3 Ta 200/14). Denn auch wenn das Jobcenter dem Hartz-IV-Empfänger einen Gesamtbetrag für die Bedarfsgemeinschaft bewilligt hat, bedeute dies nicht, dass ihm damit alles persönlich zur Verfügung steht.

Damit bekam eine im Hartz-IV-Bezug stehende Frau aus dem Raum Trier recht. Sie hatte wegen eines Rechtsstreits Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht Trier bewilligte zwar die Prozesskostenhilfe, die Frau sollte die angefallenen Kosten aber monatlich mit 30,00 € abstottern. Das Gericht berücksichtigte dabei als Einkünfte den Gesamtbetrag, den das Jobcenter ihr und den in derselben Bedarfsgemeinschaft lebenden zwei minderjährigen Töchtern bewilligt hat. Insgesamt waren dies monatlich 1.522,33 €.

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 11.11.2014, dass der Mutter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zusteht. Die für die beiden Töchter gezahlten Hilfeleistungen seien bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. Der Mutter habe damit lediglich ein monatlicher Betrag von 382,00 € sowie weitere 45,84 € als Alleinerziehende und 220,19 € für die anteilige Miete zur Verfügung gestanden.

Das Arbeitsgericht habe nicht zulasten der Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass sie den Gesamtbetrag, den sie für sich und ihre Kinder erhalten hat, persönlich ausgeben kann, so die Mainzer Richter. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die für die Kinder vorgesehenen Hartz-IV-Beträge auch für diese verwendet werden.

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