In der Mittagspause stehen nur Wege zum Essen und danach zurück zum Betrieb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Zweifel müssen die Arbeitnehmer beweisen, dass es sich nicht um einen privat motivierten Weg gehandelt hat, urteilte am Dienstag, 24.03.2015, das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt (AZ: L 3 U 225/10).
Es wies damit eine 52-jährige Sekretärin aus Frankfurt am Main ab. Während einer Mittagspause war sie auf einer Treppe gestürzt und zog sich schwere Halsverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Unfallentschädigung ab. Die Sekretärin sei auf dem Weg zu einer Reinigung gewesen.
Die Sekretärin trug vor, dass sich neben der Reinigung ein Fastfood-Restaurant befinde. Sie habe – jedenfalls auch – dort essen wollen.
Das LSG vernahm neben der Sekretärin zwei weitere Zeuginnen und hielt danach die Geschichte mit dem Fastfood-Restaurant für fragwürdig. Jedenfalls sei „nicht zweifelsfrei feststellbar“, dass auf der Treppe an der Frankfurter Hauptwache tatsächlich das Restaurant das Ziel war. Die „Beweislast für ihre Motivation“ trage aber die Arbeitnehmerin, betonten die Darmstädter Richter.
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