alphaspiritEine Haftung des Arbeitgebers für Gegenstände der Mitarbeiter kommt nur für solche Dinge in Betracht, die die Arbeitnehmer für ihre Arbeit benötigen oder üblich an ihren Arbeitsplatz mitnehmen. Das geht aus einem am Freitag, 22.01.2016, bekanntgegebenen Kostenbeschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom Vortag hervor (AZ: 18 Sa 1409/15). Danach ist ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Herne (AZ: 5 Ca 965) rechtskräftig.

Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet hatte behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von 20.000,00 € in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und diesen dann abgeschlossen zu haben. Eigentlich habe er die Wertsachen noch am selben Tag in ein Bankschließfach legen wollen. Wegen seiner hohen Arbeitsbelastung habe er dies dann aber vergessen.

Später sei die üblich verschlossene Tür seines Büros offen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen verschwunden gewesen. Der Zugang zu dem Büro sei möglich gewesen, weil eine Kollegin den Generalschlüssel leichtfertig in ihrer Kitteltasche verwahrt habe.

Dafür machte der Arbeitnehmer die Klinik verantwortlich. Diese habe es unterlassen, Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu treffen und diesbezüglich klare Anweisungen zu geben.

Das Arbeitsgericht Herne wies die gegen den Arbeitgeber gerichtete Schadenersatzklage am 19.08.2015 ab.

Im Berufungsverfahren machte das LAG Hamm bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. Eine Schutzpflicht des Arbeitgebers für Eigentum der Beschäftigten könne nur für Dinge bestehen, die die Arbeitnehmer für ihre Arbeit benötigen oder die sie sonst „regelmäßig mit sich führen“. Nur bei solchen Gegenständen müsse der Arbeitgeber die ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung ihrer Sachen zu schützen.

Die hier nach Angaben des Arbeitnehmers gestohlenen Wertsachen hätten aber in keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis gestanden. Die Klinikleitung habe auch nicht gewusst, dass sie sich überhaupt im Betrieb befinden. Arbeitgeber wären „unkalkulierbaren Haftungsrisiken“ ausgesetzt, müssten sie auch in solchen Fällen für den Verlust aufkommen, betonte das LAG in seiner Verhandlung. Entsprechend habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in den 1960-er und 1970-er Jahren entschieden.

Nach diesen Hinweisen nahm der Klinikmitarbeiter seine Berufung zurück. Das LAG legte ihm lediglich die – wegen der Rücknahme reduzierten – Verfahrenskosten auf.

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