Ein Amtsrichter darf Verkehrssünder nicht einfach aus Ärger wegen unvollständiger Behörden-Unterlagen freisprechen, um so die Ermittlungsbehörden zu richtiger Aktenführung zu erziehen. Nimmt ein Richter billigend falsche Freisprüche in Kauf, macht er sich der Rechtsbeugung schuldig, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Beschluss vom Montag, 07.03.2016, klar (AZ: 2 StR 533/15). Dies gelte auch ohne Rechtsbeugungsvorsatz, so der 2. BGH-Strafsenat, der damit die Bewährungsstrafe gegen einen Amtsrichter in Thüringen in Höhe von 15 Monaten bestätigte.
Der Richter hatte sich in zahlreichen Bußgeldverfahren gegen Verkehrssünder über die Aktenführung der Ermittlungsbehörden geärgert. Die Straßenverkehrsbehörden hatten weder ein Messprotokoll noch einen Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zu den Akten genommen. Der Amtsrichter teilte den Behörden mit, dass er „im Hinblick auf seine hohe Belastung“ diese Praxis nicht mehr hinnehmen werde. Würden die Protokolle nicht immer sofort vorgelegt, sei „in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen“.
Prompt kam es auch so. Der Amtsrichter sprach zwischen 2005 und 2011 zahlreiche Verkehrssünder frei. Im Streitfall ging es um sieben Fälle, bei denen Autofahrer mal viel zu schnell fuhren, mal hatten sie ein Rotlicht missachtet oder das zulässige Gesamtgewicht ihres Fahrzeugs überschritten. Die Freisprüche begründete der Richter mit den unvollständigen Akten und dem damit verbundenen „Verfahrenshindernis“.
Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere Entscheidungen davon auf. Der Richter hätte in den jeweiligen Verfahren die Unterlagen einfach von den Behörden anfordern und diese entsprechend aufklären müssen.
Doch das kam bei dem Amtsrichter nicht an. Weiterhin sprach er Autofahrer frei, weil Messprotokolle nicht bei den Akten waren. Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Vorgehen als Rechtsbeugung.
Das Landgericht Erfurt wollte den Richterkollegen deshalb jedoch zunächst nicht bestrafen. Objektiv habe es sich zwar um Rechtsbeugung gehandelt, er habe aber nicht vorsätzlich gehandelt. Der BGH hob am 21.01.2014 diesen Freispruch auf (AZ: 2 StR 479/13). Ein Richter könne auch dann wegen Rechtsbeugung bestraft werden, wenn er sein Handeln zwar als „gerecht“ hält, billigend aber die Unrichtigkeit seiner Entscheidung in Kauf nimmt.
Der Amtsrichter wurde daraufhin vom Landgericht Erfurt wegen Rechtsbeugung zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Vergeblich hatte er noch darauf hingewiesen, dass er wegen einer affektiven Störung infolge von jahrelangem Bluthochdruck und Arbeitsüberlastung zur Tatzeit nur vermindert schuldfähig gewesen sei.
Trotz deutlicher Hinweise des OLG habe der Amtsrichter sein Verhalten nicht geändert, so das Landgericht. Er habe die Bußgeldbehörden mit den Freisprüchen der Verkehrssünder disziplinieren und zu einer anderen Aktenführung veranlassen wollen. Der Amtsrichter hätte die erforderlichen Dokumente aber in den jeweiligen Bußgeldverfahren einfach herbeiziehen können.
Vor dem BGH machte der Amtsrichter geltend, er sei zur Tatzeit krankheitsbedingt nicht schuldfähig gewesen und habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. Der BGH wies die Revision des Angeklagten nun jedoch ohne nähere Ausführungen als unbegründet zurück.
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Danke für die Erläuterung, schöner Beitrag.