TrueffelpixEin Vergleich des Arbeitgebers mit den Zuständen zur Nazizeit kann grundsätzliche ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Ein solcher Vergleich liegt allerdings noch nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Motto „wehret den Anfängen“ vor einer Entwicklung in entsprechende Richtung warnt, wie am Freitag, 04.03.2016, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied (AZ: 10 Ta BV 102/15). Es lehnte damit die Kündigung eines Betriebsrats in einem Pflegeheim ab.

Der Betriebsrat arbeitet als Altenpfleger im Nachtdienst. Neben der Mitgliedschaft im örtlichen Betriebsrat ist er auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Klinikkonzerns, dem auch sein Pflegeheim zugehört.

Er hatte erfahren, dass der Arbeitgeber mit technischen Geräten überwachen wolle, wie lange es dauert, bis die Pflegekräfte auf den Klingelruf eines Heimbewohners reagieren. In einer E-Mail kündigte das Betriebsratsmitglied den Widerspruch der Arbeitnehmervertretung an und schrieb: „Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht; auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann.“

Der Arbeitgeber sah sich mit Nazis verglichen und kündigte. Der Betriebsrat stimmte der Entlassung nicht zu. Wie zuvor schon das Arbeitsgericht Oberhausen lehnte nun auch das LAG Düsseldorf eine Ersetzung der Zustimmung ab.

Zwar sei „ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung“. Ein solcher Vergleich liege hier aber nicht vor. „Das Betriebsratsmitglied warnt vielmehr vor einer möglichen künftigen Entwicklung und knüpft damit allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik an“, erklärten die Düsseldorfer Richter. Es gehe ihm offenbar darum, Dinge zu benennen und zu beobachten, „bevor etwas aus dem Ruder läuft“.

„Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt“, entschied das LAG.

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