WC - Pipi machenAngehende Juristen sollten sich eine Beleidigung ihrer Ausbilder gut überlegen. Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in Hamm bestätigte mit einem am Dienstag, 12.04.2016, bekanntgegebenen Urteil eine fünfjährige Zulassungssperre zur Rechtsanwältin, weil die Bewerberin während ihrer Ausbildung einen Staatsanwalt schwer beleidigt und mit einem „Loch vom Plumpsklo“ verglichen hatte (AZ: 1 AGH 25/15).

Die heute 34-jährige juristische Assessorin aus Köln hatte sich während ihrer Ausbildung durch einen Staatsanwalt ungerecht bewertet gefühlt. Ihrem Ärger machte die damalige Referendarin in einer E-Mail Luft. Darin schrieb sie unter anderem:

„Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo. (…) Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie von Neid fast verblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out.“

Wegen Beleidigung wurde die Assessorin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € (insgesamt 1.800,00 €) verurteilt. Während des Verfahrens bekam auch die ermittelnde Oberstaatsanwältin ihr Fett weg. Ihr schrieb die Referendarin:

„Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft (…), Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“

Später legte die Assessorin mit Erfolg ihre zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich ab. Dennoch lehnte die Rechtsanwaltskammer Köln ihre Zulassung als Anwältin ab. Ihre strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung führe zu einer fünfjährigen Zulassungssperre.

Dies hat nun der Anwaltsgerichtshof bestätigt. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sei einem Bewerber die Zulassung zu versagen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Dies sei hier der Fall.

Zwar seien die Beleidigungen nicht im Kernbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit erfolgt, und sie seien auch nur mit einer geringen Geldstrafe geahndet worden. Das ändere aber nichts daran, dass die Referendarin ihren Ausbilder „äußerst massiv“ beleidigt und „persönlich und beruflich in gravierender Weise angegriffen“ habe. Dies sei auch nicht in spontanem Ärger während eines Streitgesprächs geschehen, sondern überlegt in einer E-Mail.

Auch wenn die Mail an die Oberstaatsanwältin bislang noch keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt habe, bestätige sich dort „die in der Tat zum Ausdruck kommende Grundeinstellung“. Auch vor dem Anwaltsgerichtshof habe die Assessorin weder Einsicht noch Reue gezeigt, sondern nur erklärt, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt.

„Deswegen steht die von der Klägerin begangene Straftat ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft derzeit entgegen“, heißt es in dem Urteil vom 30.10.2015. Hiergegen hat die Assessorin Berufung zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt (dort AZ: AnwZ (Brfg) 10/16).

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