© Fotowerk - Fotolia.comArbeitnehmer sollten bei einem vergessenen Schlüssel lieber die Hilfe eines Schlüsseldienstes in Anspruch nehmen und nicht stattdessen durch ein offenes Fenster klettern. Denn führt solch eine Klettertour zu einem Sturz, steht der Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Donnerstag, 12.05.2016, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (AZ: L 3 U 3922/15).

Geklagt hatte eine 43-jährige, in einer Gaststätte beschäftigte Frau. Als sie für den Betrieb Lebensmittel mit ihrem Pkw einkaufen sollte, stellte sie fest, dass ihr Schlüsselbund mitsamt Autoschlüssel nicht auffindbar war. Sie verständigte daraufhin den Schlüsseldienst und ließ sich von ihrem Chef nach Hause bringen.

Als der Schlüsseldienst die Haustüre auffräsen wollte, lehnte die 43-Jährige dies ab. Um Kosten zu sparen, wollte sie lieber durch ein geöffnetes Schlafzimmerfenster klettern.

Doch bei der Klettertour kam es zum Sturz. Die Frau erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die beantragten Entschädigungsleistungen ab. Der Unfall habe nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun. Es handele sich damit nicht um einen Arbeitsunfall

Dem stimmte auch das LSG. zu. Zwar habe der Arbeitgeber das Holen des Ersatzschlüsselbundes verlangt, damit die Klägerin die Lebensmitteleinkäufe für die Gaststätte tätigen könne. Doch das Klettern durch das Schlafzimmerfenster sei überwiegend auf private Gründe zurückzuführen. Denn die Frau habe Beschädigungen an ihrer privaten Wohnungstür durch den Schlüsseldienst vermeiden wollen.

„Damit hat sich kein betriebliches, sondern ein den privaten Umständen zurechenbares Risiko verwirklicht“, heißt es in dem Urteil.

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